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Landesmediengesetz Baden-Württemberg - Paragraph 88


§ 88 Datenschutzkontrolle.

(1) Die für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften des Bildschirmtext-Staatsvertrages zuständige Verwaltungsbehörde überwacht die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, soweit die Datenverarbeitung nicht ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken nach § 80 erfolgt. Artikel 1 § 6 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 und 4 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland und zu dem Europäischen Fernsehkulturkanal gilt entsprechend. Verstöße teilt die Verwaltungsbehörde der Landesanstalt für Kommunikation mit, damit dies die nach diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen treffen kann. Der Veranstalter hat einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen, der im journalistisch-redaktionellen Bereich die Einhaltung dieser Vorschrift überwacht; §§ 36 und 37 des Bundesdatenschutzgesetzes gelten entsprechend.

(2) Die Zuständigkeit des Landesbeauftragten für den Datenschutz nach § 24 des Landesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt. Die nach Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde arbeitet mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zusammen.


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