§ 7 Ausweisung für eine bestimmte Nutzungsart.
(1) Zu erstmaliger Verbreitung sind drahtlose Frequenzen und Kabelkanäle für öffentlich-rechtlichen oder privaten Rundfunk und für rundfunkähnliche Kommunikation so auszuweisen, daß
1. die Landesrundfunkanstalten ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen und konkurrierende private Rundfunkveranstalter zugelassen werden können sowie
2. der rundfunkähnlichen Kommunikation fortschreitend Raum gegeben werden kann.
(2) Die Ausweisung von drahtlosen Frequenzen und Kabelkanälen für öffentlich-rechtlichen oder privaten Rundfunk nach Absatz 1 Nr.1 soll so vorgenommen werden, daß
1. die Grundversorgung der Bevölkerung mit Programmen der Landesrundfunkanstalten im Hörfunk und Fernsehen sichergestellt ist,
2. die drahtlose Verbreitung von bis zu sechs Verbreitungsgebieten für regionale Hörfunkprogramme und bis zu fünfzehn Verbreitungsgebieten für lokale Hörfunkprogramme privater Rundfunkveranstalter gemäß § 20 Abs.2 und 3 möglich ist,
3. die Versorgung des Landes mit mindestens zwei privaten Fernsehprogrammen durch erdgebundene Sender oder Kabel möglich ist,
4. die Landesrundfunkanstalten auch außerhalb der Grundversorgung an der weiteren Entwicklung in sendetechnischer und programmlicher Hinsicht teilnehmen können; einer Ausweisung zusätzlicher Übertragungskapazitäten bedarf es nicht, soweit die Landesrundfunkanstalten ihre Nutzungsinteressen im Rahmen ihrer bisherigen Übertragungskapazitäten, auch durch Auseinanderschaltung von Sendern, ohne Beeinträchtigung der Grundversorgung nach Nummer 1 erfüllen können,
5. eine gleichmäßige Versorgung des Landes mit privaten, insbesondere lokalen und regionalen Hörfunkprogrammen und mit privaten Fernsehprogrammen durch weitere Rundfunkprogramme möglich ist.
Drahtlose Frequenzen und Kabelkanäle sind vorrangig für Rundfunkprogramme nach Satz 1 Nr.1, danach für Rundfunkprogramme nach Satz 1 Nr.2 und 3 vorzusehen; dies gilt auch für eine erforderliche Verbesserung der technischen Versorgung mit den entsprechenden Rundfunkprogrammen. Satz 1 Nr.1 und Satz 2 gelten auch für Rundfunkprogramme der Landesrundfunkanstalten, die nicht für ihr gesamtes Sendegebiet im Land verbreitet werden sollen, dann, wenn ein Verbreitungsgebiet nicht durch ein oder mehrere auf Grund einer Zulassung nach § 24 veranstaltete private Rundfunkprogramme versorgt wird.
(3) Zur Weiterverbreitung sollen Kabelkanäle in angemessenem Verhältnis für Rundfunkprogramme und rundfunkähnliche Kommunikationsdienste ausgewiesen werden, die
1. kraft Landesrechts drahtlos für das Gebiet des Kabelnetzes verbreitet werden,
2. zum unmittelbaren Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt und im Gebiet des Kabelnetzes ortsüblich empfangbar sind oder
3. gemäß §§ 11 oder 12 herangeführt werden.
Die Ausweisung von Kabelkanälen nach Satz 1 Nr.1 soll so vorgenommen werden, daß alle für das Land oder Teile des Landes gesetzlich bestimmten Rundfunkprogramme weiterverbreitet werden können, die für das Verbreitungsgebiet, in dem sich die Kabelanlage befindet, zur erstmaligen drahtlosen Verbreitung zugelassen sind. Zu den herangeführten Rundfunkprogrammen und rundfunkähnlichen Kommunikationsdiensten nach Satz 1 Nr.3 gehören auch die Programme und Kommunikationsdienste, die von Satelliten ausgestrahlt werden.