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Landesmediengesetz Baden-Württemberg - Paragraph 6


§ 6 Nutzungsziele.

Die Übertragungskapazität für Rundfunk und rundfunkähnliche Kommunikation soll im Rahmen der fernmeldetechnischen und fernmelderechtlichen Möglichkeiten so genutzt werden, daß Rundfunkprogramme und rundfunkähnliche Kommunikationsdienste

1. erstmals verbreitet und

2. zur Verbesserung und Erweiterung der Empfangsmöglichkeiten unverändert und zeitgleich weiterverbreitet werden können.


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