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Landesmediengesetz Baden-Württemberg - Paragraph 8


§ 8 Kapazitätsreserve.

Soweit es zur Erreichung bestimmter Nutzungsziele als unerläßlich erscheint, eine Übertragungskapazität für eine spätere Nutzung offen zu halten, können einzelne Kabelkanäle als Kapazitätsreserve ausgewiesen werden.


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