§ 45 Textdienste von Gebietskörperschaften
(1) Gebietskörperschaften und die deren allgemeinen Weisungen unterliegenden juristischen Personen dürfen Textdienste veranstalten, soweit sie damit
1. ihre Aufgaben erfüllen oder
2. im zulässigen Rahmen über ihre Tätigkeit informieren.
(2) Dies gilt auch für die von den Gebietskörperschaften abhängigen Unternehmen.