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Landesmediengesetz Baden-Württemberg - Paragraph 49


§ 49 Kabeltext, Vollkanaltext.

(1) Veranstalter von Kabeltext oder Vollkanaltext kann nur sein, wer die Voraussetzungen entsprechend § 25 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 erfüllt.

(2) Die Absicht, Kabeltext oder Vollkanaltext zu veranstalten, ist der Landesanstalt drei Monate vor Sendebeginn anzuzeigen. Die Landesanstalt kann die Veranstaltung untersagen, wenn deren gesetzliche Voraussetzungen nicht erfüllt sind; § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Reicht die Übertragungskapazität nicht aus, um alle angebotenen Textdienste aufnehmen zu können, so legt die Landesanstalt durch Rechtsverordnung in entsprechender Anwendung des § 21 Grundsätze für einen chancengleichen Zugang aller Veranstalter fest. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Medienrats. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten bei der Anwendung der Grundsätze im Einzelfall entscheidet auf Antrag eines Beteiligten die Landesanstalt.


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