§ 50 Videotext.
(1) Der Veranstalter eines Fernsehprogramms darf die Leerzeilen des Fernsehsignals für die Veranstaltung von Videotext selbst nutzen.
(2) Will der Veranstalter eines Fernsehprogramms die Nutzung der Leerzeilen des Fernsehsignals anderen Veranstaltern überlassen, so ist chancengleicher Zugang in entsprechender Anwendung des § 49 zu gewährleisten.