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Landesmediengesetz Baden-Württemberg - Paragraph 14


§ 14 Fortgeltung der Rundfunkgesetze.

(1) Für Rundfunkprogramme der Landesrundfunkanstalten bleibt es bei den durch Gesetze und Staatsverträge getroffenen Regelungen.

(2) In Rundfunkprogrammen, Programmteilen oder einzelnen Sendungen der Landesrundfunkanstalten, die nicht für deren gesamtes Sendegebiet im Land veranstaltet und verbreitet werden, ist Werbung unzulässig. Dies gilt auch für Werbung zwischen Programmteilen oder Sendungen nach Satz 1.

(3) Rundfunkprogramme, die Abonnenten oder Einzelentgeltzahlern vorbehalten bleiben, dürfen durch die Landesrundfunkanstalten veranstaltet und verbreitet werden, wenn dies durch Gesetz oder Staatsvertrag besonders zugelassen wird.

(4) Private Rundfunkveranstalter können mit öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Weise zusammenarbeiten, daß

1. sie einzelne Ton- und Bewegtbildsendungen mit ihnen gemeinsam herstellen und

2. öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten ihnen Sendungen oder Programmteile zur Verfügung stellen oder von ihnen abnehmen.


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