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Landesmediengesetz Baden-Württemberg - Paragraph 10


§ 10 Freier Empfang im Kabelnetz

(1) Der Betreiber eines Kabelnetzes ist verpflichtet, unter angemessenen und für alle Veranstalter gleichen Bedingungen entsprechend dem Nutzungsplan

1. auf den zu erstmaliger Verbreitung ausgewiesenen Kanälen (§ 7 Abs.1) die dafür vorgesehenen öffentlich-rechtlichen und zugelassenen privaten Rundfunkprogramme und die dafür vorgesehenen rundfunkähnlichen Kommunikationsdienste zu verbreiten,

2. auf den Kanälen, die im Nutzungsplan für eine bestimmte Nutzungsart der Weiterverbreitung ausgewiesen sind (§ 7 Abs.3), mindestens

a) die Fernsehprogramme und

b) von den Hörfunkprogrammen und rundfunkähnlichen Kommunikationsdiensten diejenigen weiterzuverbreiten, die über Satelliten oder über erdgebundene Sender auf Fernseh- oder UKW-Frequenzen verbreitet werden.

Urheberrechtliche oder andere rechtliche Bindungen sowie fernmelderechtliche Befugnisse bleiben unberührt.

(2) Stehen nach dem Nutzungsplan nicht genügend Kanäle zur Verfügung, um gemäß Absatz 1 Nr.2 alle entsprechenden Programme oder rundfunkähnlichen Kommunikationsdienste weiterverbreiten zu können, so sind diejenigen mit Vorrang weiterzuverbreiten, die im Gebiet des Kabelnetzes mit größerer Feldstärke bei ausreichendem Störabstand empfangbar sind; der Betreiber eines Kabelnetzes kann hiervon abweichen, wenn eine Befragung unter den an das Kabelnetz Angeschlossenen eine Mehrheit für eine andere Rangfolge ergibt. In Zweifelsfällen entscheidet auf Antrag eines Beteiligten die Landesanstalt. Für die herangeführten Rundfunkprogramme und rundfunkähnlichen Kommunikationsdienste trifft die Landesanstalt die Entscheidung über deren Rangfolge. Sie soll die mehrheitlichen Wünsche der an das Kabelnetz Angeschlossenen berücksichtigen. Solange der Betreiber des Kabelnetzes eine solche Befragung nicht durchgeführt hat, soll die Landesanstalt den Programmen, die am ehesten die Programmvielfalt fördern, um im übrigen grundsätzlich den deutschsprachigen Rundfunkprogrammen und rundfunkähnlichen Kommunikationsdiensten, die einen wesentlichen Anteil europäischer Werke enthalten, den Vorrang einräumen.

(3) Sobald und soweit es technisch möglich und wirtschaftlich durchführbar ist, den an das Kabelnetz Angeschlossenen Rundfunkprogramme und rundfunkähnliche Kommunikationsdienste nach individueller Auswahl zugänglich zu machen, ist von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.