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Gesetz über das Kreditwesen - Paragraph 31


§ 31

(1) Der Bundesminister der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung

1. alle Kreditinstitute oder Arten oder Gruppen von Kreditinstituten von der Pflicht zur Anzeige bestimmter Kredite und Tatbestände nach § 10 Abs. 8 Satz 2, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1, den §§ 16 und 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 7 und 9, Arten oder Gruppen von Kreditinstituten von der Pflicht zur Einreichung von Monatsausweisen nach § 25 sowie Geschäftsleiter eines Kreditinstituts von der Pflicht zur Anzeige von Beteiligungen nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 freistellen, wenn die Angaben für die Aufsicht ohne Bedeutung sind;

2. Arten oder Gruppen von Kreditinstituten von der Einhaltung der Vorschriften der §§ 12, 13 Abs. 3 und 4 sowie des § 26 freistellen, wenn die Eigenart des Geschäftsbetriebes dies rechtfertigt.

Der Bundesminister der Finanzen kann diese Ermächtigung auf das Bundesaufsichtsamt übertragen.

(2) Das Bundesaufsichtsamt kann einzelne Kreditinstitute von Verpflichtungen nach den §§ 12, 13 Abs. 1 bis 4, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 und Abs. 2, den §§ 16, 24 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 sowie den §§ 25, 26 und 30 freistellen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der Art oder des Umfanges der betriebenen Geschäfte, angezeigt ist. Das Bundesaufsichtsamt kann einzelne übergeordnete Kreditinstitute im Sinne des § 10a Abs. 2 und des § 13a Abs. 2 von Verpflichtungen nach § 10a Abs. 3 und 4, § 12a Abs. 1 Satz 1, § 13a Abs. 3 und 4 hinsichtlich einzelner nachgeordneter Kreditinstitute im Sinne des § 10a Abs. 2 und des § 13a Abs. 2 freistellen, wenn und solange die Bilanzsumme des einzelnen nachgeordneten Kreditinstituts weniger als zwanzig Millionen Deutsche Mark und weniger als zwei vom Hundert der Bilanzsumme des übergeordneten Kreditinstituts ausmacht, die Einbeziehung dieses nachgeordneten Kreditinstituts für die Aufsicht auf zusammengefaßter Basis ohne Bedeutung ist und es dem Bundesaufsichtsamt ermöglicht wird, die Einhaltung dieser Voraussetzungen zu überprüfen.


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