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Gesetz über das Kreditwesen - Paragraph 32


§ 32 Erlaubnis

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes Bankgeschäfte in dem in § 1 Abs. 1 bezeichneten Umfang betreiben will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis des Bundesaufsichtsamtes. Der Antrag auf Erlaubnis muß enthalten:

1. einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel;

2. die Angabe mindestens zweier Geschäftsleiter;

3. die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Antragsteller und der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind;

4. die Angaben, die für die Beurteilung der zur Leitung des Kreditinstituts erforderlichen fachlichen Eignung der Inhaber und der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind;

5. einen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte, der organisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren des Kreditinstituts hervorgehen und

6. sofern an dem Kreditinstitut bedeutende Beteiligungen gehalten werden:

a) die Angabe der Inhaber bedeutender Beteiligungen;

b) die Höhe dieser Beteiligungen;

c) die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit dieser Inhaber oder gesetzlichen Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter erforderlichen Angaben;

d) sofern diese Inhaber Jahresabschlüsse aufzustellen haben: die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind, und

e) sofern diese Inhaber einem Konzern angehören: die Angabe der Konzernstruktur und, sofern solche Abschlüsse aufzustellen sind, die konsolidierten Konzernabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind.

Die nach Satz 2 vorzulegenden Anzeigen und Unterlagen sind durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 näher zu bestimmen.

(2) Das Bundesaufsichtsamt kann die Erlaubnis unter Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit diesem Gesetz verfolgten Zweckes halten müssen. Es kann die Erlaubnis auf einzelne Bankgeschäfte beschränken.

(3) Vor Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts hat das Bundesaufsichtsamt den für das Kreditinstitut in Betracht kommenden Verband zu hören.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.