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Gesetz über das Kreditwesen - Paragraph 14


§ 14 Millionenkredite

(1) Die Kreditinstitute haben der Deutschen Bundesbank bis zum Fünfzehnten der Monate Januar, April, Juli und Oktober diejenigen Kreditnehmer anzuzeigen, deren Verschuldung bei ihnen zu irgendeinem Zeitpunkt während der dem Meldetermin vorhergehenden drei Kalendermonate drei Millionen Deutsche Mark oder mehr betragen hat. Zugleich haben sie für ihnen nachgeordnete Unternehmen im Sinne des § 13a Abs. 2 mit Sitz in einem anderen Staat, die § 1 entsprechende Bankgeschäfte betreiben, deren Kreditnehmer im Sinne des entsprechend anzuwendenden Satzes 1 anzuzeigen. Satz 1 gilt bei Gemeinschaftskrediten von drei Millionen Deutsche Mark und mehr auch dann, wenn der Anteil des einzelnen Kreditinstituts drei Millionen Deutsche Mark nicht erreicht. Aus der Anzeige muß die Höhe der Verschuldung des Kreditnehmers am Ende des der Anzeige vorangegangenen Monats ersichtlich sein. § 13 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Ergibt sich, daß einem Kreditnehmer von mehreren Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Kredite der in Absatz 1 bezeichneten Art gewährt worden sind, so hat die Deutsche Bundesbank die beteiligten Kreditinstitute zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung darf nur Angaben über die Gesamtverschuldung des Kreditnehmers und über die Anzahl der beteiligten Kreditinstitute umfassen. Die Verschuldung bei den beteiligten Kreditinstituten ist in der Benachrichtigung aufzugliedern in Verbindlichkeiten aus

1. Krediten, die frühestens vier Jahre nach der Entstehung rückzahlbar sind oder einer regelmäßigen Tilgung unterliegen, die sich über mindestens vier Jahre erstreckt;

2. Krediten, die in weniger als vier Jahren nach der Entstehung rückzahlbar sind;

3. Wechselkrediten, bei denen der Kreditnehmer einen Anspruch gegen andere Wechselverpflichtete hat;

4. Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen sowie aus der Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten und aus Verpflichtungen, für die Erfüllung entgeltlich übertragener Geldforderungen einzustehen oder sie auf Verlangen des Erwerbers zurückzuerwerben;

5. Krediten, die in den Nummern 1 bis 4 erfaßt sind und die vom Bund, von einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband verbürgt oder von diesen in anderer Weise gesichert sind;

6. Krediten, die in den Nummern 1 bis 4 erfaßt sind und die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 5 erfüllen.

(3) Gelten nach § 19 Abs. 2 mehrere Schuldner als ein Kreditnehmer, so ist in den Anzeigen nach Absatz 1 auch die Verschuldung der einzelnen Schuldner anzugeben. Bei der Benachrichtigung nach Absatz 2 ist die Gesamtverschuldung der als ein Kreditnehmer geltenden Schuldner mitzuteilen. Die Verschuldung einzelner Schuldner ist nur denjenigen Kreditinstituten mitzuteilen, die selbst oder deren nachgeordnete Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 diesen Schuldnern Kredite gewährt haben.

(4) Nach dem Abschluß von zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder nach dem Inkrafttreten einer Richtlinie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über Kreditmeldungen im Sinne dieser Vorschrift ist die Deutsche Bundesbank befugt, die Anzeigen nach Absatz 1 in der nach Absatz 2 Satz 2 und 3 vorgesehenen Zusammenfassung an die in der zwischenstaatlichen Vereinbarung oder in der Richtlinie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vorgesehenen Stellen zur Benachrichtigung der beteiligten Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat weiterzuleiten sowie die beteiligten Kreditinstitute gemäß Absatz 2 über die Verschuldung von Kreditnehmern bei Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat zu benachrichtigen.


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