<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Gesetz über das Kreditwesen - Paragraph 26


§ 26 Vorlage von Jahresabschluß, Lagebericht und Prüfungsberichten

(1) Kreditinstitute haben den Jahresabschluß in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und den aufgestellten sowie später den festgestellten Jahresabschluß und den Lagebericht, soweit ein solcher erstattet wird, dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank jeweils unverzüglich einzureichen; der Jahresabschluß ist in einer Anlage zu erläutern. Der Jahresabschluß muß mit dem Bestätigungsvermerk oder einem Vermerk über die Versagung der Bestätigung versehen sein. Der Abschlußprüfer hat den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses (Prüfungsbericht) unverzüglich nach Beendigung der Prüfung dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank einzureichen; bei Kreditinstituten, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden, ist der Prüfungsbericht nur auf Anforderung einzureichen.

(2) Hat im Zusammenhang mit einer Sicherungseinrichtung eines Verbandes der Kreditinstitute eine zusätzliche Prüfung stattgefunden, so hat der Prüfer den Bericht über diese Prüfung dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich einzureichen.

(3) Kreditinstitute, die einen Konzernabschluß oder einen Konzernlagebericht aufstellen, haben diese Unterlagen dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich einzureichen. Absatz 1 Satz 3 über die Einreichung von Prüfungsberichten gilt entsprechend, wenn Prüfungsberichte von Konzernabschlußprüfern erstellt werden.

(4) und (5)


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.