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Gesetz über das Kreditwesen - Paragraph 12a


§ 12a Begründung von Unternehmensbeziehungen

(1) Ein Kreditinstitut hat

1. bei dem Erwerb einer erheblichen Beteiligung im Sinne des § 10a Abs. 2 oder bei dem Erwerb einer maßgeblichen Beteiligung im Sinne des § 13a Abs. 2 an einem Unternehmen nach § 10a Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 oder

2. bei der Begründung einer Unternehmensbeziehung, durch die über Mehrheitsbeteiligungen oder Beherrschungsverträge unmittelbar oder mittelbar beherrschender Einfluß auf ein derartiges Unternehmen ausgeübt werden kann,

sicherzustellen, daß es die für die Erfüllung der jeweiligen Pflichten nach den §§ 10a, 13a und 25 Abs. 2 erforderlichen Angaben erhält. Satz 1 ist hinsichtlich der für die Erfüllung der Pflichten nach den §§ 10a und 13a erforderlichen Angaben nicht anzuwenden, wenn durch den gemäß § 10a Abs. 5 Satz 2 vorzunehmenden Abzug der Buchwerte in einer der quotalen Zusammenfassung nach § 10a Abs. 3 und § 13a Abs. 3 vergleichbaren Weise dem Risiko aus der Begründung der Beteiligung oder der Unternehmensbeziehung Rechnung getragen und es dem Bundesaufsichtsamt ermöglicht wird, die Einhaltung dieser Voraussetzung zu überprüfen. Das Kreditinstitut hat die Begründung, die Veränderung oder die Aufgabe einer in Satz 1 genannten Beteiligung oder Unternehmensbeziehung unverzüglich dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen.

(2) Das Bundesaufsichtsamt kann die Fortführung der Beteiligung oder der Unternehmensbeziehung untersagen, wenn das Kreditinstitut die für die Erfüllung der Pflichten nach § 10a, § 13a oder § 25 Abs. 2 erforderlichen Angaben nicht erhält. Die Ausnahme nach Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend für die Untersagungsermächtigung nach Satz 1.


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