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Gesetz über das Kreditwesen - Paragraph 16


§ 16 Anzeigepflicht für Organkredite

Ein Kredit nach § 15 Abs. 1 oder 2 ist dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen, wenn er

1. bei natürlichen Personen zweihundertfünfzigtausend Deutsche Mark übersteigt,

2. bei Unternehmen fünf vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts übersteigt und höher als zweihundertfünfzigtausend Deutsche Mark ist.

Satz 1 gilt entsprechend für Entnahmen durch Inhaber oder persönlich haftende Gesellschafter; bei persönlich haftenden Gesellschaftern sind Kredite und Entnahmen zusammenzurechnen. Das Bundesaufsichtsamt kann von den Kreditinstituten fordern, ihm und der Deutschen Bundesbank alle fünf Jahre einmal eine Sammelanzeige der anzuzeigenden Organkredite einzureichen.


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