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Gesetz über das Kreditwesen - Paragraph 30


§ 30 Depotprüfung

(1) Bei Kreditinstituten, die das Depotgeschäft betreiben, sind diese Geschäfte in der Regel einmal jährlich zu prüfen (Depotprüfung). Die Prüfung hat sich auch auf die Einhaltung des § 128 des Aktiengesetzes über die Mitteilungen durch Kreditinstitute und des § 135 des Aktiengesetzes über die Ausübung des Stimmrechts durch Kreditinstitute zu erstrecken.

(2) Der Bundesminister der Finanzen kann durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der Depotprüfung erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes erforderlich ist, insbesondere um Mißständen beim Depotgeschäft entgegenzuwirken und einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Kreditinstituten ausgeführten Depotgeschäfte zu erhalten. Er kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt übertragen. Die Depotprüfer werden vom Bundesaufsichtsamt bestellt. Dieses kann das Recht zur Bestellung der Depotprüfer in Einzelfällen auf die Deutsche Bundesbank übertragen.


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