<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Gewerbesteuer-Richtlinien - Paragraph 38


§ 38 Haftung

(1) Für die Haftung gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechts und der Abgabenordnung. Es kommen insbesondere die folgenden Haftungstatbestände in Betracht:

1. § 69 AO (Haftung der Vertreter),

2. § 71 AO (Haftung des Steuerhinterziehers),

3. § 73 AO (Haftung bei Organschaft),

4. § 74 AO (Haftung des Eigentümers von Gegenständen),

5. § 75 AO (Haftung des Betriebsübernehmers),

6. § 25 Abs. 1 HGB (Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäfts),

7. § 128 HGB (Haftung des Gesellschafters einer OHG),

8. §§ 161 und 171 HGB (Haftung des Komplementärs und der Kommanditisten einer KG),

9. § 427 BGB (Haftung des Gesellschafters einer GbR).

(2) Es ist Sache der Gemeinde, den Anspruch aus der Haftung geltend zu machen, wenn ihr die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer durch ein Landesgesetz übertragen ist. Wer kraft Gesetzes haftet, kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Der Bescheid ist schriftlich zu erteilen (§ 191 AO) und zu begründen. Gegen Haftungsbescheide der Gemeinde sind der Widerspruch und der Verwaltungsrechtsweg gegeben (§§ 68 bis 73 und § 40 Verwaltungsgerichtsordnung). Wegen der Heranziehung bei vertraglicher Haftung vgl. § 192 AO.

(3) Wird die Gewerbesteuer vom Finanzamt festgesetzt und erhoben, obliegt ihm auch die Geltendmachung eines Haftungsanspruchs. Gegen Haftungsbescheide des Finanzamts sind der Einspruch und der Finanzrechtsweg gegeben (§ 348 Abs. 1 Nr. 4 AO, § 33 FGO).


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.