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Gewerbesteuer-Richtlinien - Paragraph 39


§ 39 Ermittlung des Gewerbeertrags

(1) Ausgangspunkt für die Ermittlung des Gewerbeertrags ist nicht ohne weiteres der Gewinn, der der Einkommensteuer- oder der Körperschaftsteuerveranlagung zugrunde gelegt worden ist. Es bedarf der verfahrensrechtlich selbständigen Gewinnermittlung für die Gewerbesteuer. Dabei sind die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes, der Durchführungsverordnungen und die allgemeinen Verwaltungsanordnungen über die Ermittlung des Gewinns anzuwenden. Vgl. die BFH-Urteile vom 25.10.1984 (BStBl 1985 II S. 212) und vom 4.10.1988 (BStBl 1989 II S. 299). Sie sind nur insoweit nicht anzuwenden, als sie ausdrücklich auf die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) beschränkt sind oder ihre Nichtanwendung sich unmittelbar aus dem Gewerbesteuergesetz oder aus dem Wesen der Gewerbesteuer ergibt. Vgl. die BFH-Urteile vom 11.12.1956 (BStBl 1957 III S. 105), vom 19.12.1957 (BStBl 1958 III S. 210) und vom 29.11.1960 (BStBl 1961 III S. 51). Zu beachten sind ferner die Vorschriften

1. des § 7 Abs. 1 des Entwicklungsländer-Steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.5.1979 (BGBl. I S. 564, BStBl I S. 294), zuletzt geändert durch Artikel 34 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22.12.1981 (BGBl I S. 1523, BStBl 1982 I S. 235),

2. des § 6 des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen bei Auslandsinvestitionen der deutschen Wirtschaft vom 18.8.1969 (BGBl. I S. 1211, 1214; BStBl I S. 447), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25.7.1988 (BGBl. I S. 1093, BStBl I S. 224),

3. der §§ 18 und 19 des Umwandlungssteuergesetzes 1977 vom 6.9.1976 (BGBl. I S. 2641, 2643; BStBl I S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25.7.1988 (BGBl. I S. 1093, BStBl I S. 224), und

4. der §§ 7 bis 14 des Außensteuergesetzes vom 8.9.1972 (BGBl. I S. 1713, BStBl I S. 450), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14.12.1984 (BGBl. I S. 1493, BStBl I S. 659),

die die Anwendung dieser Gesetze für die Ermittlung des Gewerbeertrags vorschreiben. Es ist einerlei, ob sich die Gewinnermittlungsmaßnahme bilanzmäßig oder außerhalb der Bilanz auswirkt. In der Regel wird danach der für die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) maßgebende Gewinn mit dem für die Ermittlung des Gewerbeertrags festzustellenden Gewinn übereinstimmen. Eine rechtliche Bindung besteht aber nicht. Vgl. die BFH-Urteile vom 22.11.1955 (BStBl 1956 III S. 4) und vom 27.4.1961 (BStBl III S. 281). Das gilt auch für die Fälle, in denen der Gewinn aus Gewerbebetrieb auf Grund des § 180 Abs. 1 Nr. 2 AO gesondert festgestellt wird. Bei der Ermittlung des als Gewerbeertrag anzusetzenden Gewinns sind im Falle einer Bilanzberichtigung auch die Grundsätze des Bilanzenzusammenhangs zu beachten. Vgl. das BFH-Urteil vom 13.1.1977 (BStBl II S. 472). Soweit Kapitalerträge der in § 20 Abs. 1 und 2 EStG bezeichneten Art dem gewerblichen Gewinn zuzurechnen sind, gehört auch die anzurechnende Körperschaftsteuer zum Gewerbeertrag. Wenn die Überführung eines Wirtschaftsguts aus einem gewerblichen Betriebsvermögen in das Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, eines der Ausübung eines freien Berufs dienenden Betriebs oder in eine ausländische Betriebsstätte nach einkommensteuerrechtlichen Gewinnermittlungsgrundsätzen keine Entnahme darstellt, weil deren spätere Besteuerung durch den Verbleib in einem Betriebsvermögen sichergestellt ist, kann die Besteuerung der in dem Wirtschaftsgut ruhenden stillen Reserven allein für Zwecke der Gewerbesteuer nicht ausgelöst werden. Vgl. das BFH-Urteil vom 14.6.1988 (BStBl 1989 II S. 187).

(2) Erträge, die dadurch anfallen, daß zu Lasten des Gewinns gebildete Zinsrückstellungen aufgelöst oder entrichtete Zinsen erstattet werden, bilden einen Bestandteil des der Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 7 GewStG zugrunde zu legenden Gewinns aus Gewerbebetrieb. Sind die Zinsen bei der Rückstellung oder bei der Entrichtung dem Gewinn aus Gewerbebetrieb nach § 8 Nr. 1 oder 11 GewStG hinzugerechnet worden, so ist zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung der durch die Auflösung der Rückstellung oder durch die Erstattung der Zinsen sich ergebende Ertrag von dem Gewinn bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zu kürzen. Vgl. auch das RFH-Urteil vom 7.12.1943 (RStBl 1944 S. 148). Das gleiche gilt für den gewinnerhöhenden Rückfluß anderer nach § 8 GewStG hinzugerechneter Beträge. Vgl. die BFH-Urteile vom 27.3.1961 (BStBl III S. 280) und vom 13.12.1966 (BStBl 1967 III S. 187). Erfolgte die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 oder 7 GewStG nur mit einem bestimmten Anteil, ist die Kürzung mit dem entsprechenden Anteil vorzunehmen. Zu kürzen sind auch im Gewerbeertrag von Körperschaften enthaltene Zinsen auf Steuererstattungen nach § 233a AO, die auf nicht abziehbare Steuern entfallen (negative Hinzurechnung nach § 8 Nr. 11 GewStG).

(3) Der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe des Gewerbebetriebs gehört, ausgenommen bei Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, nicht zum Gewerbeertrag. Vgl. Abschnitte 40 und 41. Gewinne aus der Veräußerung der Beteiligung an einer Personengesellschaft gehören auch dann nicht zum Gewerbeertrag, wenn die Beteiligung zum Betriebsvermögen gehört. Vgl. das BFH-Urteil vom 25.5.1962 (BStBl III S. 438). Dementsprechend vermindern Verluste aus den bezeichneten Veräußerungen nicht den Gewerbeertrag. In den Fällen von Grundstücksverkäufen, die zu einer gewerblichen Tätigkeit führen (vgl. Abschnitte 135 Abs. 10 und 137 Abs. 6 EStR), betreffen die mit dem Verkauf der Grundstücke zusammenhängenden Geschäftsvorfälle wirtschaftlich regelmäßig den laufenden Gewinn des Gewerbebetriebs; sie beeinflussen nicht einen etwaigen Veräußerungs- bzw. Betriebsaufgabegewinn. Vgl. das BFH-Urteil vom 15.12.1971 (BStBl 1972 II S. 291). Dasselbe gilt für im sogenannten Baupatenverfahren errichtete Kaufeigenheime, die nach Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen nach § 7b EStG verkauft werden. Vgl. das BFH-Urteil vom 29.9.1976 (BStBl 1977 II S. 71).

(4) Billigkeitsmaßnahmen bei der Gewinnermittlung nach § 163 Abs. 1 Satz 2 AO (zeitliche Verlagerung der Besteuerung) wirken auch für die Gewinnermittlung bei der Gewerbesteuer (vgl. Abschnitt 6 Abs. 3). Dagegen sind Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO bei der Gewerbesteuer nur dann zulässig, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer dem Finanzamt obliegt, es sei denn, daß die hebeberechtigte Gemeinde der Billigkeitsmaßnahme zugestimmt hat (vgl. Abschnitt 6 Abs. 1) oder dafür durch eine allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung oder einer obersten Landesbehörde Richtlinien aufgestellt worden sind (vgl. Abschnitt 6 Abs. 2).

(5) Nach § 2 Abs. 1 GewStG unterliegt der Gewerbesteuer jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben (soweit für ihn im Inland eine Betriebsstätte unterhalten) wird. Soweit bei der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) Gewinne (Verluste) aus Betriebsstätten im Ausland erfaßt sind, sind sie infolgedessen bei der Gewerbesteuer auszuscheiden. Das gilt auch für die nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei bleibenden Gewinne aus Betriebsstätten in der Deutschen Demokratischen Republik und Berlin (Ost) - § 2 Abs. 6 GewStG -.

(6) Der Steuerpflichtige kann im Gewerbesteuermeßbetragsverfahren Einwendungen gegen die Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb unabhängig von dem Gang der Veranlagung bei der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer vorbringen. Zur Änderung des Gewerbesteuermeßbescheids nach § 35b GewStG vgl. Abschnitt 118.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.