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Gewerbesteuer-Richtlinien - Paragraph 25


§ 25 Staatliche Lotterieunternehmen (§ 3 Nr. 1 GewStG)

Zum Begriff der staatlichen Lotterie vgl. die BFH-Urteile vom 14.3.1961 (BStBl III S. 212), vom 13.11.1963 (BStBl 1964 III S. 190) und vom 24.10.1984 (BStBl 1985 II S. 223). Danach ist die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 1 GewStG auf Lotterieunternehmen, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben werden, auch dann nicht anwendbar, wenn sich die Anteile in der Hand des Staates befinden. Demgegenüber ist § 3 Nr. 1 GewStG auf ein Lotterieunternehmen, das als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts der Staatsaufsicht unterliegt, anzuwenden. Vgl. im übrigen auch Abschnitt 35.


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