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Gewerbesteuer-Richtlinien - Paragraph 37a


§ 37a Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)

Nach Artikel 40 der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25.7.1985 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) - ABl. EG Nr. L 199 S. 1 - darf der Gewerbeertrag als Ergebnis der Tätigkeit der EWIV nur bei ihren Mitgliedern besteuert werden. § 5 Abs. 1 Satz 4 GewStG sieht deshalb vor, daß bei der EWIV die Mitglieder selbst als Gesamtschuldner für die Gewerbesteuer in Anspruch zu nehmen sind. Gegen die Gesamtschuldner kann nach § 155 Abs. 3 AO ein zusammengefaßter Gewerbesteuermeßbescheid ergehen, in dem die Mitglieder der EWIV als Schuldner der Gewerbesteuer aufzuführen sind. Die Bekanntgabe richtet sich nach § 122 AO. Der Gewerbesteuerbescheid ist ebenfalls nur gegen die Mitglieder zu erlassen. Welcher Gesamtschuldner in Anspruch genommen wird, ist in das Ermessen der Gemeinde gestellt (§ 44 AO).


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