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Gewerbesteuer-Richtlinien - Paragraph 33


§ 33 Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen (§ 3 Nr. 9 GewStG)

Rechtsfähige Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen, die den Personen, denen die Leistungen der Kasse zugute kommen oder zugute kommen sollen (Leistungsempfängern), einen Rechtsanspruch gewähren, und rechtsfähige Unterstützungskassen, die den Leistungsempfängern keinen Rechtsanspruch gewähren, sind von der Gewerbesteuer befreit, soweit sie die für eine Befreiung von der Körperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Wegen der Befreiung von der Körperschaftsteuer vgl. Abschnitte 6 und 23 KStR.


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