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Staatsvertrag über Bildschirmtext - Paragraph 15


§ 15 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 einen Bildschirmtextbeauftragten nicht bestellt,

2. entgegen § 8 Abs. 4 einem Sachgebiet oder Stichwort Angebotsseiten zuordnet, die damit nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen,

3. entgegen § 9 Angebote zum Abruf bereithält,

4. über den gemäß § 10 Abs. 2, Abs. 6 Sätze 1 und 2 oder Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 oder über den gemäß § 12 Abs. 2 zulässigen Rahmen hinaus personenbezogene Daten abfragt, speichert oder verarbeitet,

5. Abrechnungsdaten unter Verletzung der in § 10 Abs. 3 Satz 1 oder Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 festgelegten Pflichten speichert,

6. entgegen § 10 Abs. 3 Sätze 2 und 4 oder Abs. 4 in Verbindung mit Absatz 3 Sätze 2 und 4 personenbezogene Daten übermittelt,

7. entgegen § 10 Abs. 3 Sätze 3 und 4 oder Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 Sätze 3 und 4 personenbezogene Daten nicht löscht,

8. entgegen § 10 Abs. 5 personenbezogene Daten bereithält,

9. unter Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Satz 1 Meinungsumfragen durchführt oder unter Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Satz 2 deren Ergebnis bekanntmacht,

10. entgegen § 13 Abs. 4 Satz 3 Angebote gegen den Abruf durch die zuständige Verwaltungsbehörde sperrt,

11. als Anbieter oder Teilnehmer unbefugt Angebote oder Einzelmitteilungen unter dem Namen eines anderen Anbieters oder Teilnehmers in das Bildschirmtextsystem eingibt oder aus ihm abruft.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 250.000,- DM geahndet werden.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.