§ 16 Geltungsdauer, Kündigung
Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem der vertragschließenden Länder mit einer Frist von zwei Jahren gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 1988 erfolgen. Wird der Staatsvertrag zu diesem Termin nicht gekündigt, so kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils frühestens zu einem fünf Jahre späteren Termin erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzendem der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Kündigt ein Land, kann jedes andere innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der Kündigung den Staatsvertrag zu demselben Zeitpunkt kündigen. Zwischen den übrigen Ländern bleibt der Staatsvertrag in Kraft.