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Staatsvertrag über Bildschirmtext - Paragraph 10


§ 10 Datenschutz

(1) Soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden.

(2) Betreiber dürfen personenbezogene Daten über die Inanspruchnahme einzelner Angebote nur abfragen und speichern, soweit und so lange diese erforderlich sind, um

1. den Abruf von Angeboten zu vermitteln (Verbindungsdaten),

2. die Abrechnung der für die Inanspruchnahme der technischen Einrichtungen und der Angebote seitens des Teilnehmers zu erbringenden Leistungen zu ermöglichen (Abrechnungsdaten).

(3) Die Speicherung der Abrechnungsdaten nach Absatz 2 Nr. 2 muß darauf angelegt sein, daß Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt und Häufigkeit bestimmter von den einzelnen Teilnehmern in Anspruch genommener Angebote nicht erkennbar sind, es sei denn, der Teilnehmer beantragt eine andere Art und Weise der Speicherung. An Dritte dürfen die Abrechnungsdaten nur auf Grund einer besonderen Rechtsvorschrift übermittelt werden, an Anbieter nur, soweit eine Forderung auch nach Mahnung nicht beglichen wird. Die Abrechnungsdaten sind zu löschen, sobald sie für Zwecke der Abrechnung nicht mehr erforderlich sind. Verbindungsdaten nach Absatz 2 Nr. 1 im übrigen sind nach Ende der jeweiligen Verbindung zu löschen; ihre Übermittlung an Dritte und Anbieter ist unzulässig.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Einzelmitteilungen.

(5) Für das Bereithalten personenbezogener Daten als Inhalt von Angeboten sind auf den Anbieter die für Übermittlungsvorgänge geltenden Vorschriften über den Datenschutz anzuwenden und vom Anbieter zu beachten; das Bildschirmtextangebot gilt insoweit als Datei.

(6) Der Anbieter darf vom Teilnehmer personenbezogene Daten nur abfragen und diese speichern, soweit dies für das Erbringen der Leistung, den Abschluß oder die Abwicklung eines Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Diese Daten dürfen nur im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages oder der Leistung verarbeitet oder genutzt werden, es sei denn, der Betroffene willigt in eine darüber hinausgehende Verarbeitung oder Nutzung ein. Er ist in geeigneter Weise über die Bedeutung der Einwilligung aufzuklären. Die Leistung, der Abschluß oder die Abwicklung eines Vertragsverhältnisses dürfen nicht davon abhängig gemacht werden, daß der Betroffene in die Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten außerhalb der in Satz 2 genannten Zweckbestimmung einwilligt. Satz 4 gilt nicht für Zwecke der Kreditgeschäfte. Wird die Einwilligung über Bildschirmtext abgegeben, so wird sie nur nach Bestätigung durch den Betroffenen wirksam.

(7) Die Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und Sperrungsansprüche der Teilnehmer nach Datenschutzrecht bleiben unberührt. Die A gelten entsprechend für die gemäß Absatz 5 gespeicherten Daten. Die Ansprüche nach Sätzen 1 und 2 richten sich gegen den Anbieter, soweit personenbezogene Daten den Inhalt von Angeboten betreffen oder vom Anbieter gespeichert werden, im übrigen gegen den Betreiber. Der Teilnehmer hat ferner einen Anspruch auf Löschung der Abrechnungs- oder Verbindungsdaten, soweit der Betreiber zur Löschung gemäß. Absatz 3 Sätze 3 und 4 verpflichtet ist.

(8) Betreiber und Anbieter haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die über die Vorschriften der A hinaus erforderlich sind, um sicherzustellen, daß

1. die Verbindungsdaten unmittelbar nach Ende der Verbindung gemäß Absatz Satz 4 gelöscht werden,

2. der Teilnehmer personenbezogene Daten nur durch eine eindeutige und bewußte Handlung übermitteln kann und

3. die zu Zwecken der Datensicherung vergebenen Codes einen dem Stand der Technik entsprechenden Schutz vor unbefugter Verwendung bieten.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.