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Staatsvertrag über Bildschirmtext - Paragraph 8


§ 8 Werbung und Angebotszuordnung

(1) In über Bildschirmtext angebotenen Registern oder Inhaltsübersichten müssen Anbieterbezeichnungen, Sachgebiete und Stichworte durch den Buchstaben "W" gekennzeichnet werden, wenn sie ausschließlich zu Angebotsseiten führen, die allein wirtschaftlichen Werbezwecken dienen.

(2) Führt eine Angebotsseite zu einer anderen Angebotsseite die allein oder überwiegend wirtschaftlichen Werbezwecken dient, so ist der weiterführende Hinweis durch den Buchstaben "W" zu kennzeichnen.

(3) Enthält eine Angebotsseite teilweise Inhalte, die wirtschaftlichen Werbezwecken dienen, sind diese Inhalte von den übrigen deutlich zu trennen und mit dem Buchstaben "W" zu kennzeichnen.

(4) In Registern oder Inhaltsübersichten nach Absatz 1 dürfen einem Sachgebiet oder Stichwort nur solche Angebotsseiten zugeordnet werden, die in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang damit stehen.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.