§ 13 Aufsicht
(1) Die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde überprüft die Einhaltung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages, insbesondere wenn ihr Beschwerden oder sonstige Anhaltspunkte für eine Verletzung dieser Bestimmungen vorliegen.
(2) Stellt die zuständige Verwaltungsbehörde einen Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages, gegen die allgemeinen Strafgesetze oder gegen sonstige Rechtsvorschriften, soweit sie mit Strafe oder Geldbuße bewehrt sind, fest, trifft sie die zur Beseitigung des Verstoßes erforderlichen Maßnahmen. Sie kann das Angebot untersagen und die Sperrung anordnen. Die Untersagung darf nicht erfolgen, wenn die Maßnahme außer Verhältnis zur Bedeutung des Angebots für den Anbieter und die Allgemeinheit steht. Eine Untersagung darf nur erfolgen, wenn ihr Zweck nicht in anderer Weise erreicht werden kann. Die Untersagung ist, soweit ihr Zweck dadurch erreicht werden kann, auf bestimmte Arten und Teile von Angeboten oder zeitlich zu beschränken. Soweit jemand unter Verstoß gegen § 2 Abs. 2 und 3 als Anbieter auftritt, ist die Sperrung anzuordnen.
(3) Wird durch ein Angebot in Rechte Dritter eingegriffen und ist für den Dritten hiergegen der Rechtsweg eröffnet, sollen Anordnungen der Verwaltungsbehörde im Sinne von Absatz 2 Satz 2 nur erfolgen, wenn dies aus Gründen des Gemeinwohls geboten ist.
(4) Der Abruf von Angeboten nach §4 durch die zuständige Verwaltungsbehörde im Rahmen der Aufsicht ist unentgeltlich. Betreiber und Anbieter haben dies sicherzustellen. Der Anbieter darf seine Angebote nicht gegen den Abruf durch die zuständige Verwaltungsbehörde sperren