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Staatsvertrag über Bildschirmtext - Paragraph 14


§ 14 Zuständige Verwaltungsbehörden

(1) Für den Vollzug dieses Staatsvertrages sind die nach Landesrecht bestimmten Behörden des Landes zuständig, in dem der betroffene Anbieter oder Teilnehmer seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen ständigen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist diejenige Landesbehörde zuständig, in deren Bezirk der Anlaß für die Amtshandlung hervortritt.

(2) Ist gemäß § 2 Abs. 3 ein Bildschirmtextbeauftragter bestellt, so sind die Behörden des Landes zuständig, in dem dieser seinen Wohnsitz hat.


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