<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Staatsvertrag über Bildschirmtext - Paragraph 2


§ 2 Beteiligung an Bildschirmtext

(1) Jeder kann sich an Bildschirmtext als Teilnehmer und darüber hinaus als Anbieter, auch unter Verwendung externer Speicher und Rechner, zu jeweils gleichen Bedingungen nach Maßgabe dieses Staatsvertrages beteiligen.Wer zur Nutzung von Bildschirmtext technische Einrichtungen für andere bereitstellt (Betreiber), darf nicht unbefugt auf deren Bildschirmtextinhalte Einfluß nehmen. Der Betreiber darf Hinweise zur Systemführung in Bildschirmtext unter Wahrung der Gleichbehandlung der Anbieter zum Abruf bereithalten.

(2) Nachrichten in ständiger, wenn auch unregelmäßiger Folge darf nicht anbieten, wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter infolge Richterspruchs nicht besitzt.

(3) Natürliche Personen, die nicht unbeschränkt geschäftsfähig sind, oder Anbieter, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt nicht im Inland haben, dürfen Informationen und andere Dienste nur anbieten, wenn ein Bildschirmtextbeauftragter bestellt ist, der unbeschränkt geschäftsfähig ist und seinen Wohnsitz im Inland hat; Absatz 2 gilt für den Bildschirmtextbeauftragten entsprechend. Dieser ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages unbeschadet der Verantwortlichkeit des Anbieters verantwortlich.

(4) Ermöglicht ein Anbieter Dritten die Verbreitung von allgemein abrufbaren Mitteilungen, bleibt er für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages auch insoweit verantwortlich. Der Name und die Anschrift des Dritten sowie seine Teilnehmernummer sind einen Monat ab dem Ende der Abrufbarkeit der Mitteilung vom Anbieter zu speichern.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.