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Gesetz über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg - Paragraph 6


§ 6 Mitgliedschaft

Mitglieder der Universität sind

1. der Präsident,

2. der Kanzler,

3. die Professoren im Beamten- oder Angestelltenverhältnis sowie die Honorarprofessoren nach § 79 Abs. 2 Satz 4,

4. die Professoren, die entpflichtet oder im Ruhestand sind,

5. die Honorarprofessoren, soweit sie nicht unter Nummer 3 fallen,

6. die Gastprofessoren,

7. die Privatdozenten,

8. die Hochschuldozenten,

9. die Angehörigen des wissenschaftlichen Dienstes im Beamten- oder Angestelltenverhältnis,

10. die Lehrkräfte für besondere Aufgaben,

11. die sonstigen an der Universität hauptberuflich tätigen Beamten, Angestellten oder Arbeiter,

12. die Lehrbeauftragten,

13. die wissenschaftlichen Hilfskräfte und Tutoren,

14. die eingeschriebenen Studierenden,

15. die in einem Ausbildungsverhältnis zur Universität stehenden Personen,

16. die Ehrenbürger,

17. die Ehrensenatoren.

Zu den Mitgliedern nach Nummer 15 gehören nicht die Studierenden und die nach § 54 Abs. 4 angenommenen Doktoranden.

(2) Die unter Nummern 1 und 2, 4 bis 7, 12, 13 und 15 bis 17 aufgeführten Mitglieder sind für Gremien nach diesem Gesetz nicht wahlberechtigt und wählbar. Professoren scheiden mit der Entpflichtung oder mit Beginn des Ruhestandes aus Ämtern in der Selbstverwaltung aus; sie führen die Geschäfte bis zur Bestellung oder Wahl eines Nachfolgers weiter.

(3) Die Rechte und Pflichten von Mitgliedern der Universität haben auch Personen, die, ohne Mitglieder nach Absatz 1 zu sein, in der Universität mit Zustimmung des Präsidenten hauptberuflich tätig sind; sie sind nicht wahlberechtigt und nicht wählbar. Der Präsident bestimmt die Zugehörigkeit zu einer der in § 106 Abs. 2 genannten Mitgliedergruppen.

(4) Der Senat kann auf Antrag der zuständigen Fakultät einzelne Angehörige wissenschaftlicher Einrichtungen, die auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen mit der Universität in Forschung und Lehre zusammenwirken, Mitgliedern der Universität gleichstellen. Der Senat kann ferner einzelne Angehörige von Krankenhäusern, die als leitende Ärzte für die medizinisch- klinische Ausbildung im Rahmen der Approbationsordnung für Ärzte mit der Universität zusammenarbeiten, den Mitgliedern der Universität gleichstellen. Der Senat bestimmt nach ihrer Qualifikation und Aufgabe die Zugehörigkeit zu einer der in § 106 Abs. 2 genannten Mitgliedergruppen.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.