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Gesetz über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg
Gesetz über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg
(Universitätsgesetz - UG)
in der Neufassung des Gesetzes vom 10. Januar 1995
(Ges.Bl. 1995/S. 1 ff)
GESETZBLATT FÜR BADEN-WÜRTTEMBERG
1995 Ausgegeben Stuttgart, Mittwoch, 25. Januar 1995 Nr.1
10. 1. 95
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Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Universitäten im Lande
Baden-Württemberg (Universitätsgesetz - UG)
Vom 10. Januar 1995
Auf Grund von Artikel 11 des Gesetzes zur Änderung der Hochschulgesetze,
zur Verbesserung der Lehrerbildung und zur Weiterentwicklung der
Pädagogischen Hochschulen, zur Änderung des Berufsakademiegesetzes, des
Studentenwerksgesetzes, des Gesetzes über die juristischen Staatsprüfungen
und den juristischen Vorbereitungsdienst, des Landesbesoldungsgesetzes und
der Verordnung der Landesregierung über die Ausbildung und Prüfung der
Juristen vom 12. Dezember 1994 (GBl. S. 673) wird nachstehend der Wortlaut
des Gesetzes über die Universitäten im Lande Baden- Württemberg
(Universitätsgesetz - UG) in der Fassung vom 12. Mai 1992 (GBl. S. 449,
ber. S. 6l7) in der sich aus
1. Artikel 24 der Vierten Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung
des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der
Ministerien (4. Anpassungsverordnung) vom 23. Juli 1993 (GBl. S. 533),
2. dem Gesetz zur Änderung der Hochschulgesetze, zur Verbesserung der
Lehrerbildung und zur Weiterentwicklung der Pädagogischen Hochschulen, zur
Änderung des Berufsakademiegesetzes, des Studentenwerksgesetzes, des
Gesetzes über die juristischen Staatsprüfungen und den juristischen
Vorbereitungsdienst, des Landesbesoldungsgesetzes und der Verordnung der
Landesregierung über die Ausbildung und Prüfung der Juristen vom 12.
Dezember 1994 (GBl. S. 673)
ergebenden Fassung bekanntgemacht.
ERSTER TEIL. Allgemeine Bestimmungen
§§ 1 ... 4
ZWEITER TEIL. Aufbau und Organisation der Universität
DRITTER TEIL. Entwicklung des Hochschulwesens
§§ 33 ... 37
VIERTER TEIL. Aufgaben der Universität
FÜNFTER TEIL. Regelungen für einzelne Mitgliedergruppen
SECHSTER TEIL. Verfahren und Verwaltung
SIEBTER TEIL. Staatliche Mitwirkung, Aufsicht
§§ 123 ... 127
ACHTER TEIL. Hochschulen in freier Trägerschaft
§ 128
NEUNTER TEIL. Übergangs- und Schlußbestimmungen
§§ 129 ... 143
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