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Gesetz über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg - Paragraph 54


§ 54 Promotion

(1) Die Universitäten haben das Promotionsrecht. Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit. Auf Grund der Promotion verleiht die Universität den Doktorgrad.

(2) Die Ausübung des Promotionsrechts im Hinblick auf ein wissenschaftliches Fach bedarf der Verleihung durch das Wissenschaftsministerium; sie setzt eine ausreichend breite Vertretung dieses Faches an der Universität voraus. Der bisherige Umfang des Promotionsrechts an den Universitäten bleibt unberührt. Für die Promotionsordnung gelten § 50 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 7 sowie § 51 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 3 bis 7 und 9 bis 12 entsprechend. Als Prüfer können nur Professoren, Hochschul- und Privatdozenten bestellt werden. Für die Abnahme der Prüfung durch mehrere Prüfer finden die §§ 106 bis 117 keine Anwendung.

(3) Die Zulassung zur Promotion setzt in der Regel den erfolgreichen Abschluß eines Studiengangs an einer Universität voraus, für den eine Regelstudienzeit von mindestens vier Studienjahren festgesetzt ist. In der Promotionsordnung können weitere mit der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit im Zusammenhang stehende Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion festgelegt werden; insbesondere kann bestimmt werden, welche Prüfungsergebnisse in dem abgeschlossenen Studium vorliegen müssen, In der Promotionsordnung soll geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen besonders qualifizierte Fachhochschulabsolventen zur Promotion zugelassen werden; zum Nachweis der besonderen Qualifikation können besondere Eignungsfeststellungsverfahren vorgesehen werden. Entsprechendes gilt für Absolventen der Berufsakademien und der Württembergischen Notarakademie. Wer zum Eignungsfeststellungsverfahren zugelassen ist, wird auf Antrag für die Dauer des Verfahrens als Studierender immatrikuliert, es sei denn, er steht in einem Arbeits-, Dienst- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis; die Beschäftigung als wissenschaftliche Hilfskraft oder Tutor ist insoweit kein Arbeits- oder Dienstverhältnis. Die Zulassung zur Promotion darf nicht von der Teilnahme an einem Zusatz-, Ergänzungs- oder Aufbaustudium abhängig gemacht werden. Voraussetzung für die Promotion ist eine mindestens mit ausreichend bewertete Dissertation und der erfolgreiche Abschluß einer mündlichen Prüfung. In der Promotionsordnung soll bestimmt werden, daß der Doktorgrad erst verliehen wird, wenn die Dissertation in angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich gemacht ist. Hierzu kann bestimmt werden, daß der Universität unentgeltlich Mehrstücke der Dissertation in angemessener Zahl zur Verbreitung in öffentlichen wissenschaftlichen Bibliotheken überlassen werden.

(4) Wer die Zulassungsvoraussetzung nach Absatz 3 erfüllt und die Anfertigung einer Dissertation beabsichtigt, kann unter Angabe seines in Aussicht genommenen Themas bei der Fakultät die Annahme als Doktorand beantragen. Mit der Annahme wird die grundsätzliche Bereitschaft ausgedrückt, eine solche Dissertation als wissenschaftliche Arbeit zu bewerten und den Doktoranden bei der Erstellung der Arbeit zu unterstützen. Nach Möglichkeit soll der Doktorand einem Professor, Hochschul- oder Privatdozenten zur wissenschaftlichen Betreuung zugewiesen werden. Ist der Doktorand auf die Nutzung der Universitätseinrichtungen angewiesen, kann er für die Dauer von höchstens zwei Jahren als Studierender immatrikuliert werden, es sei denn, er hat einen Studiengang nicht durch Prüfung erfolgreich abgeschlossen oder er steht in einem Arbeits-, Dienst- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis; die Beschäftigung als wissenschaftliche Hilfskraft oder Tutor ist insoweit kein Arbeits- oder Dienstverhältnis. Über eine weitere befristete Immatrikulation oder ein Recht zur weiteren Nutzung von Universitätseinrichtungen entscheidet der Präsident nach pflichtgemäßem Ermessen.

(5) Die Verleihung eines Doktorgrades ehrenhalber kann in der Promotionsordnung vorgesehen werden.


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