<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Gesetz über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg - Paragraph 5


§ 5 Rechtsnatur

(1) Die Universitäten sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen. Sie haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.

(2) Die Universitäten sind frei in Forschung und Lehre.

(3) Die Universitäten führen eigene Siegel. Sie haben das Recht auf ihre bisherigen Wappen. Das Wissenschaftsministerium kann den Universitäten auf ihren Antrag das Recht verleihen, neue Wappen zu führen. Universitäten ohne eigenes Wappen führen das kleine Landeswappen.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.