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Gesetz über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg - Paragraph 79


§ 79 Honorarprofessoren

(1) Zum Honorarprofessor einer Universität kann bestellt werden, wer den Anforderungen entspricht, die nach § 65 an die Einstellung von Professoren gestellt werden, und nicht im Hauptamt dieser Universität als Professor angehört oder Privatdozent dieser Universität ist.

(2) Der Honorarprofessor soll in seinem Fachgebiet im Umfang von zwei Semesterwochenstunden Lehrveranstaltungen durchführen. Die Durchführung dieser Veranstaltungen darf nicht von der Bezahlung einer Lehrvergütung abhängig gemacht werden. Der Honorarprofessor kann mit seinem Einverständnis als Prüfer bei Hochschulprüfungen eingesetzt werden. Arbeiten wissenschaftliche Einrichtungen anderer Träger arbeitsteilig oder ergänzend mit der Universität zusammen, so kann den dort leitenden Wissenschaftlern mit der Bestellung zum Honorarprofessor für die Dauer dieser Tätigkeit auch die korporationsrechtliche Stellung eines beamteten Professors übertragen werden mit Ausnahme des Rechts der Bekleidung eines Amtes als Präsident, Vizepräsident, Rektor oder Prorektor. § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 70 Abs. 2 und § 72 des Landesbeamtengesetzes gelten entsprechend.

(3) Die Bestellung zum Honorarprofessor sowie die Übertragung der korporationsrechtlichen Stellung eines beamteten Professors erfolgt auf Vorschlag des Senats durch das Wissenschaftsministerium. Dem Vorschlag muß eine Würdigung der fachlichen, pädagogischen und persönlichen Eignung des Vorgeschlagenen beigefügt sein. Hierfür sollen Gutachten von Professoren des betreffenden Fachs an anderen Universitäten eingeholt werden. Die Gutachten sind dem Vorschlag beizufügen.

(4) Mit der Bestellung eines Honorarprofessors wird dieser Mitglied der Universität; ein Beamten- oder Arbeitsverhältnis wird dadurch nicht begründet.

(5) Die Eigenschaft als Honorarprofessor erlischt

1. durch schriftlichen Verzicht gegenüber dem Wissenschaftsministerium,

2. durch Einweisung in eine Planstelle derselben Universität als Professor,

3. durch die Verurteilung in einem ordentlichen Strafverfahren durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes, wenn dieses Urteil bei einem Beamten den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hätte,

4. durch Widerruf der Mitgliedschaft nach § 98 Abs. 3.

(6) Die Bestellung zum Honorarprofessor kann widerrufen werden,

1. wenn er aus Gründen, die er zu vertreten hat, zwei Jahre keine Lehrtätigkeit ausgeübt hat, es sei denn, er hat das 62. Lebensjahr schon vollendet,

2. wenn er eine Handlung begeht, die bei einem Beamten eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden kann, 3.wenn ein Grund vorliegt, der bei einem Beamten die Rücknahme der Ernennung zum Beamten rechtfertigen würde.


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