§ 7 Satzungsrecht
(1) Die Universität gibt sich eine Grundordnung nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Grundordnung bedarf der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums.
(2) Die Universität kann ihre Angelegenheiten durch sonstige Satzungen regeln, soweit die Gesetze keine Vorschriften enthalten. Bei Weisungsangelegenheiten können Satzungen nur erlassen werden, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist. Soweit Satzungen nicht der Zustimmung bedürfen, sind sie dem Wissenschaftsministerium anzuzeigen.
(3) Die Grundordnung und die sonstigen Satzungen sind nach Maßgabe einer besonderen Satzung bekanntzumachen. Die Grundordnung und die sonstigen Satzungen treten am ersten Tag des auf ihre Bekanntmachung folgenden Monats in Kraft, wenn kein anderer, Zeitpunkt bestimmt ist. Studien- und Prüfungsordnungen werden im Amtsblatt des Wissenschaftsministeriums bekanntgemacht.