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Gesetz über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg - Paragraph 50


§ 50 Prüfungen

(1) Das Studium wird in der Regel durch eine Hochschulprüfung, eine staatliche oder eine kirchliche Prüfung abgeschlossen. In jedem Studiengang mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit, der zu einem ersten Abschluß führt, ist eine Vor- oder Zwischenprüfung vorzusehen. Soweit in staatlichen oder kirchlichen Prüfungsordnungen keine Bestimmungen über Vor- oder Zwischenprüfungen enthalten sind, sind von den Hochschulen Vor- oder Zwischenprüfungsordnungen zu erlassen. Zu einer Prüfung kann nur zugelassen werden, wer für den betreffenden Studiengang zugelassen ist. Hat ein Studierender eine nach der Prüfungsordnung erforderliche studienbegleitende Prüfungsleistung, Vor-, Zwischen- oder Abschlußprüfung endgültig nicht bestanden oder den Prüfungsanspruch verloren (§ 51 Abs. 3), so erlischt die Zulassung zu diesem Studiengang.

(2) Die Prüfungen, mit denen ein Studienabschnitt oder ein Studiengang abgeschlossen wird, dienen der Feststellung, ob der Studierende bei Beurteilung seiner individuellen Leistung das Ziel des Studienabschnitts oder des Studiums erreicht hat. Auch bei Gruppenarbeiten müssen die individuellen Leistungen deutlich abgrenzbar und bewertbar sein.

(3) Je nach Art des Studiengangs können Hochschulprüfungen, durch die ein Studium abgeschlossen wird, in Abschnitte geteilt werden; sie können zum Teil aus studienbegleitenden Prüfungsleistungen, die in Verbindung mit einzelnen Lehrveranstaltungen erbracht werden, bestehen, jedoch müssen die nicht studienbegleitend zu erbringenden Teilleistungen überwiegen. Vor- oder Zwischenprüfungen können in vollem Umfang aus studienbegleitenden Prüfungsleistungen bestehen.

(4) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen, die nicht studienbegleitend in Verbindung mit einzelnen Lehrveranstaltungen durchgeführt werden, sind in der Regel nur Professoren, Hochschul- und Privatdozenten befugt. Oberassistenten, Oberingenieure, wissenschaftliche Assistenten, wissenschaftliche Mitarbeiter, Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben können nur dann ausnahmsweise zu Prüfern bestellt werden, wenn Professoren und Hochschuldozenten nicht in genügendem Ausmaß als Prüfer zur Verfügung stehen. Wissenschaftlichen Mitarbeitern kann nach langjähriger erfolgreicher Lehrtätigkeit auf ihren Antrag die Prüfungsbefugnis im Sinne von Satz 1 übertragen werden; zuständig für die Übertragung ist der Fakultätsrat. Die Ausgabe der Themen von Diplomarbeiten und entsprechenden Abschlußarbeiten sowie die Betreuung und Bewertung der Arbeiten können nur Professoren, Hochschul- und Privatdozenten übertragen werden, dies gilt auch für wissenschaftliche Mitarbeiter, denen die Prüfungsbefugnis nach Satz 3 übertragen wurde. Für die Abnahme der Prüfung durch mehrere Prüfer finden die §§ 106 bis 117 keine Anwendung.

(5) Schriftliche Prüfungsleistungen in Hochschulprüfungen, die nicht studienbegleitend in Verbindung mit einzelnen Lehrveranstaltungen abgenommen werden, sind in der Regel von zwei Prüfern zu bewerten. Einer der Prüfer muß Professor sein. Mündliche Prüfungen sind von, mehreren Prüfern oder von einem Prüfer in Gegenwart eines Beisitzers abzunehmen. Der Beisitzer muß mindestens die den jeweiligen Studiengang abschließende oder eine gleichwertige Prüfung abgelegt haben.

(6) Die Organisation der Hochschulprüfungen, insbesondere die Bestellung der Prüfer, obliegt dem Prüfungsausschuß, in dem die Professoren die Mehrheit haben müssen. Die Mitglieder müssen mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Soweit die Prüfungsordnung vorsieht, daß dem Prüfungsausschuß ein Studierender angehört, hat dieser beratende Stimme. Die Prüfungsordnung kann bestimmen, daß bestimmte Aufgaben des Prüfungsausschusses dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder dem Dekan übertragen werden. Der Verwaltungsrat soll die Einrichtung eines zentralen Prüfungsamts der Universität zur Unterstützung des Prüfungsausschusses vorsehen. § 110 findet keine Anwendung. Aus wichtigen Gründen kann die Prüfungsordnung Abweichungen von den §§ 106 bis 109 und 111 bis 117 vorsehen.

(7) Studierende des gleichen Studiengangs können nach Maßgabe der vorhandenen Plätze als Zuhörer an mündlichen Prüfungen teilnehmen. Die Teilnahme erstreckt sich nicht auf die Beratung und auf die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Aus wichtigen Gründen oder auf Antrag des Prüflings ist die Öffentlichkeit auszuschließen.


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