§ 51 Prüfungsordnungen
(1) Hochschulprüfungen werden auf Grund von Prüfungsordnungen abgelegt. Hochschulprüfungsordnungen sind Satzungen, die der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums bedürfen. Bei Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abschließen, bedarf die Zustimmung des Einvernehmens des für die Abschlußprüfung zuständigen Ministeriums. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Prüfungsordnung gegen eine Rechtsvorschrift verstößt oder wenn sie eine Regelstudienzeit von mehr als vier Jahren vorsieht, ohne daß die Überschreitung besonders begründet ist. Sie kann aus wichtigen Gründen versagt werden, insbesondere wenn
1. die Prüfungsordnung anderen Vorschriften über die Regelstudienzeit nicht entspricht,
2. die Prüfungsordnung den Empfehlungen einer Studienreformkommission (§ 41 Abs. 4) oder einer auf Grund von § 9 Abs. 2 Satz 4 des Hochschulrahmengesetzes in der ab 1. Januar 1988 geltenden Fassung ergangenen Empfehlung nicht entspricht,
3. durch die Prüfungsordnung die im Hochschulbereich erforderliche Einheitlichkeit oder die Gleichwertigkeit der Ausbildung oder der Abschlüsse nicht gewährleistet ist.
Das Wissenschaftsministerium kann die Änderung einer geltenden Prüfungsordnung verlangen, wenn diese nicht den Anforderungen der Sätze 4 und 5 entspricht.
(2) Hochschulprüfungsordnungen müssen insbesondere regeln
1. den Zweck der Prüfung,
2. die Regelstudienzeit, innerhalb der die Abschlußprüfung abgelegt werden soll, und die Obergrenze des zeitlichen Gesamtumfangs der für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen,
3. die Anforderungen in der Prüfung,
4. Art, Zahl und Umfang der Prüfungsleistungen,
5. die Prüfungsorgane,
6. die Zulassungsvoraussetzungen,
7. die Anrechnung von Studienzeiten sowie Prüfungs- und Studienleistungen an anderen Hochschulen und an Berufsakademien sowie in anderen Studiengängen,
8. die Fristen für die Meldung zur Prüfung,
9. den Ablauf des Prüfungsverfahrens, insbesondere den Beginn, die Gliederung, die Dauer des Prüfungsverfahrens, die Prüfungstermine und Prüfungsfristen und die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften,
10. die Grundsätze für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Ermittlung des Prüfungsgesamtergebnisses durch eine differenzierte Benotung,
11. die Wiederholbarkeit einer nicht bestandenen Prüfung und die dafür geltenden Fristen,
12. den nach bestandener Abschlußprüfung zu verleihenden Hochschulgrad.
Hochschulprüfungsordnungen sollen für Abschlußprüfungen regeln, daß eine nach ununterbrochenem Fachstudium innerhalb der Regelstudienzeit abgelegte Prüfung oder eine bis zu einem vor Ende der Regelstudienzeit festzulegenden Zeitpunkt abgelegte Fachprüfung bei Nichtbestehen nicht als Prüfungsversuch gewertet wird (Freiversuch). Nicht als Unterbrechung gelten Zeiten eines entsprechenden Fachstudiums an einer ausländischen vergleichbaren Hochschule bis zu drei Semestern, Zeiten einer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nach § 96 Abs. 1 sowie Zeiten, in denen der Studierende aus zwingenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, am Studium gehindert und deshalb beurlaubt ist; diese Zeiten werden, soweit es den Freiversuch betrifft, nicht auf die Regelstudienzeit nach Satz 2 angerechnet. Unter den Voraussetzungen der Sätze 2 und 3 abgelegte und bestandene Prüfungen können nach Maßgabe der Hochschulprüfungsordnung ganz oder teilweise zur Notenverbesserung spätestens im übernächsten Prüfungstermin einmal wiederholt werden. In den Fällen, in denen für Abschlußprüfungen kein Freiversuch vorgesehen ist, sollen in den Prüfungsordnungen verfahrensmäßige Erleichterungen festgelegt werden und kann insbesondere bestimmt werden, daß die Abschlußprüfung auf mehrere Prüfungstermine aufgeteilt wird.
(3) In den Hochschulprüfungsordnungen ist zu bestimmen, daß
1. in der Regel zwei Semester nach Ablauf der Frist, in der die Vor- oder Zwischenprüfungen als Blockprüfung abzulegen sind, kein Prüfungsanspruch mehr für diese Prüfungen besteht, es sei denn, die Fristüberschreitung ist nicht zu vertreten, oder
2. in der Regel zwei Semester nach Ablauf der Frist, in der Teilprüfungen oder studienbegleitende Prüfungsleistungen der Vor- oder Zwischenprüfung ab dem zweiten Semester abzulegen sind, kein Prüfungsanspruch mehr für diese Prüfungen besteht, es sei denn, die Fristüberschreitung ist nicht zu vertreten.
(4) Prüfungsanforderungen und -verfahren sind so zu gestalten, daß die Abschlußprüfung grundsätzlich innerhalb der Regelstudienzeit, spätestens aber sechs Monate nach Ablauf der Regelstudienzeit abgenommen wird.
(5) Das Wissenschaftsministerium kann nach Maßgabe von Absatz 2 und § 45 im Benehmen mit den Universitäten durch Rechtsverordnung Rahmenordnungen für das Studium und die Prüfungen erlassen.
(6) Die Absätze 2 bis 4 gelten für staatliche Prüfungen, mit denen ein Studium abgeschlossen wird und die durch Landesrecht geregelt werden, entsprechend. Die Prüfungsordnungen werden im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium erlassen; § 18 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes bleibt unberührt.