§ 53 Hochschulgrade
(1) Auf Grund der erfolgreichen Hochschulabschlußprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluß erworben wird, verleiht die Universität einen Diplomgrad mit der Angabe der Fachrichtung oder einen Magistergrad. Das Wissenschaftsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die möglichen Diplomgrade festzulegen. Die Universität kann den Diplomgrad oder den Magistergrad auch auf Grund einer staatlichen Prüfung oder einer kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verleihen. Welcher Hochschulgrad, verliehen werden soll, wird in der Hochschulprüfungsordnung festgelegt, bei staatlichen oder kirchlichen Prüfungen durch Satzung der Universität, die der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums bedarf. Die Universität kann für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums auf Grund einer Vereinbarung mit einer Hochschule, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes liegt, mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums andere Grade verleihen. Die Verleihung eines im Ausland üblichen Hochschulgrades erfolgt unter Angabe des Namens der verleihenden Universität. Voraussetzung hierfür ist, daß der ausländische Hochschulgrad einem entsprechenden deutschen Hochschulgrad mindestens gleichwertig ist.
(2) Die Universitäten sind berechtigt, die bisherigen Hochschulgrade zu verleihen. Andere Hochschulgrade können nur mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums verliehen werden.
(3) Soweit in den Satzungen, die die Verleihung der akademischen Grade regeln, nichts Abweichendes bestimmt ist, handelt bei der Verleihung der akademischen Grade die Fakultät für die Universität.