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Gesetz über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg - Paragraph 55


§ 55 Habilitation

(1) Die Habilitation ist die Anerkennung einer besonderen Befähigung für Forschung und Lehre in einem bestimmten Fach oder Fachgebiet. Die Universitäten haben in dem Umfang, in dem ihnen das Promotionsrecht zusteht, auch das Recht der Habilitation.

(2) Die Zulassung zur Habilitation setzt die Promotion und in der Regel eine mehrjährige wissenschaftliche Tätigkeit voraus. Für die Habilitation müssen folgende Leistungen erbracht werden:

1. die Vorlage einer Habilitationsschrift oder wissenschaftlicher Veröffentlichungen, aus denen die Eignung des Bewerbers zu der den Professoren aufgegebenen Forschungstätigkeit hervorgeht, In besonderen Fällen kann eine Dissertation als Habilitationsschrift anerkannt werden;

2. ein wissenschaftlicher Vortrag mit anschließender Aussprache in dem durch die Habilitationsordnung bestimmten Gremium;

3. eine studiengangbezogene Lehrveranstaltung zum Nachweis der pädagogisch-didaktischen Eignung.

Die Universitäten erlassen Habilitationsordnungen; § 51 Abs. 1 gilt entsprechend. Alle Professoren sind berechtigt, nach Maßgabe der Habilitationsordnungen an der Beschlußfassung über die Bewertung der Habilitationsleistungen stimmberechtigt mitzuwirken. Die Habilitationsordnungen können darüber hinaus die Mitwirkung von Hochschul- und Privatdozenten vorsehen. Die §§ 106 bis 117 finden keine Anwendung.

(3) Auf Grund der erfolgreichen Habilitation wird die Lehrbefugnis für ein bestimmtes wissenschaftliches Fach verliehen. Mit der Verleihung ist das Recht zur Führung der Bezeichnung »Privatdozent« verbunden.


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