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Gesetz über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg - Paragraph 25


§ 25 Fakultätsrat

(1) Der Fakultätsrat ist zuständig in allen Forschung und Lehre betreffenden Angelegenheiten der Fakultät, für die nicht der Dekan oder die Leitung der den Fakultäten zugeordneten wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten zuständig sind.

(2) Dem Fakultätsrat gehören an

1. kraft Amtes

a) bis zu fünf Leiter von wissenschaftlichen Einrichtungen, die der Fakultät zugeordnet sind; hat die wissenschaftliche Einrichtung eine kollegiale Leitung, so ist von dieser ein Sprecher als Mitglied des Fakultätsrats zu bestellen; sind der Fakultät mehr als fünf wissenschaftliche Einrichtungen zugeordnet, so bestimmt der Senat, in welcher Reihenfolge die Leiter der wissenschaftlichen Einrichtungen nach einer Amtszeit von zwei Jahren Mitglied des Fakultätsrats werden,

b) die Geschäftsführenden Ärztlichen Direktoren der Kliniken und die Geschäftsführenden Direktoren der medizinisch- theoretischen Institute (Geschäftsführende Direktoren) sowie hauptamtliche Professoren, die Leiter von Krankenversorgungseinrichtungen außerhalb des Universitätsklinikums sind, die satzungsgemäß Aufgaben des Universitätsklinikums wahrnehmen; der Leitende Ärztliche Direktor kann beratend mitwirken,

2. auf Grund von Wahlen

a) sechs Professoren, die hauptberuflich an der Universität tätig sind,

b) drei Vertreter des wissenschaftlichen Dienstes,

c) ein sonstiger Mitarbeiter,

d) drei Studierende.

Beträgt die Zahl der Mitglieder kraft Amtes weniger als drei, erhöht sich die Zahl der zu wählenden Professoren auf neun. Gehören dem Fakultätsrat weniger als neun Professoren an, so haben die Professoren in der Reihen-folge ihres Lebensalters jeweils eine weitere Stimme, bis die Zahl neun erreicht ist. Die Amtszeit der Studierenden beträgt ein Jahr; die übrigen Mitglieder haben die gleiche Amtszeit, wie sie nach § 24 Abs. 4 für den Dekan und den Prodekan festgelegt ist. In der Grundordnung kann die Anzahl der Mitglieder kraft Amtes in einer medizinischen Fakultät bis zur Anzahl ihrer Wahlmitglieder herabgesetzt werden. In diesem Fall bestimmt der Senat, in welcher Reihenfolge diese nach einer Amtszeit von zwei Jahren Mitglied des Fakultätsrats werden.

(3) In folgenden Angelegenheiten treten alle der Fakultät angehörenden Professoren, die hauptberuflich an der Universität tätig sind, dem Fakultätsrat stimmberechtigt hinzu (erweiterter Fakultätsrat):

1. bei der Bildung der Berufungskommission,

2. bei der Beschlußfassung über Berufungsvorschläge,

3. bei der Beschlußfassung über Studien- und Prüfungsordnungen einschließlich der Promotions- und Habilitationsordnungen sowie der Studienpläne,

4. bei der Beschlußfassung über das Lehrangebot nach § 21 Abs. 1,

5. bei der Beschlußfassung über den Vorschlag zur Bestellung von Honorarprofessoren und Gastprofessoren,

6. bei der Beschlußfassung über das Verfahren zur Bewertung und Verbesserung der Qualität der Lehre und über den Lehrbericht.

(4) Der erweiterte Fakultätsrat bestellt für die mit Lehre und Studium zusammenhängenden Aufgaben eine Studienkommission. Die Studienkommission besteht aus dem Studiendekan als Vorsitzenden, drei Professoren, zwei Vertretern des wissenschaftlichen Dienstes und vier Studierenden. Die Amtszeit der Studierenden beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder zwei Jahre. In großen Fakultäten oder in solchen mit nicht verwandten Studiengängen können entsprechend der Anzahl der Studiendekane bis zu drei Studienkommissionen bestellt werden. Zu den Aufgaben der Studienkommission gehört es insbesondere, Empfehlungen zur Weiterentwicklung von Gegenständen und Formen des Studiums im Sinne von § 40 Abs. 1 und 2 zu erarbeiten sowie Verfahren zur Bewertung und Verbesserung der Qualität der Lehre unter Einbeziehung studentischer Veranstaltungskritik zu entwickeln. Die Studienkommission erarbeitet in regelmäßigen Abständen einen Bericht über die Entwicklung von Lehre, Studium und Prüfungen. Der Bericht enthält für den Berichtszeitraum auch Angaben über die Bewertung des Lehrangebotes in den einzelnen Studiengängen, insbesondere über Befragungen der Studierenden zur Qualität der Lehre und die Stellungnahme des Lehrkörpers zu den Ergebnissen der Befragung; der Bericht bezieht auch die Ergebnisse externer Bewertungen ein. Der Fakultätsrat gibt der Fachschaft Gelegenheit, zu dem Bericht Stellung zu nehmen. Der Fakultätsrat erörtert den Bericht der Studienkommission und ergreift geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Lehre.

(5) Die nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d gewählten Studierenden und ihre Stellvertreter bilden einen Ausschuß des Fakultätsrats (Fachschaft). Die mit den meisten Stimmen gewählten studentischen Mitglieder sind der Sprecher und der stellvertretende Sprecher dieses Ausschusses. Die Fachschaft nimmt die fakultätsbezogenen Studienangelegenheiten der Studierenden sowie die Aufgaben nach § 3 Abs. 3 auf Fakultätsebene wahr. Aus den den Fachschaften wird ein Fachschaftsrat gebildet, dem die studentischen Mitglieder der Fakultätsräte und mit beratender Stimme die Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses angehören. Der Vorsitzende des Allgemeinen Studierendenausschusses beruft den Fachschaftsrat ein und leitet ihn. Der Fachschaftsrat erörtert fakultätsübergreifende Studienangelegenheiten, die sich aus der Mitarbeit der studentischen Vertreter in den Gremien ergeben, und berät den Allgemeinen Studierendenausschuß bei der Erfüllung von dessen Aufgaben. Er hat das Recht, im Rahmen seiner Befugnisse Anträge an die zuständigen Kollegialorgane zu stellen; diese sind verpflichtet, sich mit den Anträgen zu befassen.


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