§ 40 Studienreform
(1) Die Universitäten haben die ständige Aufgabe, im Zusammenwirken mit den zuständigen staatlichen Stellen Inhalte und Formen des Studiums im Hinblick auf die Entwicklungen in Wissenschaft und Forschung, die Bedürfnisse der beruflichen Praxis und die notwendigen Veränderungen in der Berufswelt zu überprüfen und weiterzuentwickeln. Das Wissenschaftsministerium kann durch Rechtsverordnung Rahmenbestimmungen festlegen, die der Studienreform zugrunde zu legen sind.
(2) Die Studienreform soll gewährleisten, daß
1. die Studieninhalte im Hinblick auf Veränderungen in der Berufswelt den Studierenden breite berufliche Entwicklungsmöglichkeiten eröffnen,
2. die Formen der Lehre und des Studiums den methodischen und didaktischen Erkenntnissen entsprechen,
3. die Studierenden befähigt werden, Studieninhalte wissenschaftlich selbständig zu erarbeiten und deren Bezug zur Praxis zu erkennen,
4. die einander entsprechenden Hochschulabschlüsse gleichwertig sind und ein Hochschulwechsel möglich bleibt,
5. das Studium so aufgebaut wird, daß es innerhalb der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.
(3) Zur Erprobung von Reformmodellen können besondere Studien- und Prüfungsordnungen erlassen werden, die neben bestehende Ordnungen treten. Die Erprobung von Reformmodellen soll nach einer festgelegten Frist begutachtet werden.
(4) Für einen neuen Studiengang soll der Lehrbetrieb erst aufgenommen werden, wenn eine entsprechende Studien- und Prüfungsordnung vorliegt.
(5) Die Universitäten treffen die für die Studienreform und für die Förderung der Hochschuldidaktik notwendigen Maßnahmen.