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Gesetz über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg - Paragraph 21


§ 21 Fakultät

(1) Die Fakultät ist die organisatorische Grundeinheit der Universität; sie erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung und der Zuständigkeiten der Universitätsorgane in ihrem Bereich die Aufgaben der Universität. Sie trägt dafür Sorge, daß ihre Angehörigen, ihre wissenschaftlichen Einrichtungen und ihre Betriebseinheiten die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen können. Die Fakultät bestimmt, soweit es zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots erforderlich ist, die Lehraufgaben ihrer zur Lehre verpflichteten Mitglieder.

(2) Die Fakultät muß nach Größe und Zusammensetzung gewährleisten, daß sie die ihr obliegenden Aufgaben angemessen erfüllen kann. Gleiche oder verwandte Fachgebiete sind in einer Fakultät zusammenzufassen; der Verantwortungsbereich soll insbesondere alle fachlich verwandten Studiengänge, deren Studienleistungen zu wesentlichen Teilen gegenseitig anrechenbar sind, umfassen. Der Fakultät sollen in der Regel nicht weniger als 16 Professoren angehören; sie muß mindestens zehn Planstellen für Professoren umfassen.

(3) Die Gliederung der Universität in Fakultäten wird in der Grundordnung geregelt. Die Fakultäten arbeiten insbesondere in Fragen der Lehre, des Studiums und der Forschung zusammen.


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