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Gesetz über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg - Paragraph 3


§ 3 Aufgaben

(1) Durch die Verbindung von Forschung, Lehre und Studium dienen die Universitäten der Pflege und der Entwicklung der Wissenschaften. Sie bereiten auf berufliche Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden erfordern. Die Universitäten fördern den wissenschaftlichen Nachwuchs.

(2) Die Universitäten dienen dem weiterbildenden Studium und beteiligen sich an Veranstaltungen der Weiterbildung. Sie fördern die Weiterbildung ihres Personals.

(3) Die Universitäten wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse behinderter Studierender. Sie fördern in ihrem Bereich die geistigen, musischen und sportlichen Interessen der Studierenden.

(4) Die Universitäten fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studierender.

(5) Die Universitäten wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander sowie mit anderen Hochschulen und mit staatlichen und staatlich geförderten Forschungs- und Bildungseinrichtungen zusammen. Dies gilt insbesondere für die nach der Herstellung der Einheit Deutschlands erforderliche Zusammenarbeit im Hochschulwesen.

(6) Die Universitäten berichten regelmäßig über ihre Tätigkeit in Forschung und Lehre. Sie unterrichten die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben.

(7) Andere als die in diesem Gesetz genannten Aufgaben dürfen den Universitäten nur übertragen werden, wenn sie mit den in Absatz 1 genannten Aufgaben zusammenhängen. Das Wissenschaftsministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit der betroffenen Universität und im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung solche Aufgaben zu übertragen.

(8) Zu den Aufgaben im Sinne von Absatz 7 gehören die den Universitäten im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits übertragenen Aufgaben der Krankenversorgung und die sonstigen Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens, der Schulen für nichtärztliche medizinische Berufe, der Materialprüfung, des Studienkollegs sowie die von den Landesanstalten der Universität Hohenheim wahrgenommenen Aufgaben. Für eine Änderung findet Absatz 7 Satz 2 Anwendung.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.