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Gesetz über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg - Paragraph 24


§ 24 Dekan

(1) Der Dekan vertritt die Fakultät. Er ist Vorsitzender des Fakultätsrats. Er bereitet die Sitzungen vor und vollzieht die Beschlüsse. Hält er einen Beschluß des Fakultätsrats für rechtswidrig, so hat er ihn zu beanstanden und auf Abhilfe zu dringen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Präsident oder Rektor zu unterrichten. Dieser hebt die Beanstandung auf oder unterrichtet das Wissenschaftsministerium.

(2) Der Dekan erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung der Fakultät in eigener Zuständigkeit. Er entscheidet über die Verwendung der Angehörigen des wissenschaftlichen Dienstes und der sonstigen Mitarbeiter der Fakultät, soweit diese nicht einer wissenschaftlichen Einrichtung oder einer Betriebseinheit der Fakultät zugewiesen sind. Er verteilt die der Fakultät zugewiesenen laufenden Mittel für die Lehre; der Studiendekan hat ein Vorschlags- und Widerspruchsrecht. Über den Widerspruch entscheidet der Verwaltungsrat auf seiner nächstfolgenden Sitzung.

(3) Der Dekan wirkt unbeschadet der Aufgaben des Präsidenten darauf hin, daß die Professoren und die sonstigen zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen; ihm steht insoweit ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu, das insbesondere sicherstellt, daß die vom Fakultätsrat beschlossenen Empfehlungen der Studienkommission umgesetzt werden. Er führt unbeschadet des § 30 Abs. 4 die Dienstaufsicht über die Universitätseinrichtungen, die der Fakultät zugeordnet sind (§ 28 Abs. 4), sowie über die in der Fakultät tätigen Angehörigen des wissenschaftlichen Dienstes und der sonstigen Mitarbeiter.

(4) Der Dekan wird vom Fakultätsrat aus seinen Mitgliedern gewählt. Er muß Professor und als solcher Beamter sein. Die Wahl bedarf außer der Mehrheit des Fakultätsrats auch der Mehrheit der ihm angehörenden Professoren nach § 6 Abs. 1 Nr. 3; § 106 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend. Die Amtszeit wird in der Grundordnung festgelegt; sie beträgt zwei bis vier Jahre. Eine Abwahl ist ausgeschlossen. Die Amtszeit beginnt, jeweils am 1. Oktober. Findet die Wahl erst zu einem späteren Zeitpunkt statt, so verkürzt sich die Amtszeit entsprechend. Der an Lebensjahren älteste Professor im Fakultätsrat leitet die Wahl des Dekans. In besonderen Fällen kann der Fakultätsrat dem Dekan die Aufgaben des Studiendekans übertragen; seine Amtszeit beträgt in diesem Fall vier Jahre.

(5) Der Fakultätsrat wählt aus dem Kreis der ihm angehörenden Professoren einen Prodekan als Stellvertreter des Dekans und im Benehmen mit der Studienkommission für die Dauer von vier Jahren einen Studiendekan aus dem Kreis der der Fakultät angehörenden Professoren, die hauptberuflich an der Universität tätig sind. Absatz 4 gilt entsprechend. Wiederwahl ist möglich. In großen Fakultäten oder in solchen mit nicht verwandten Studiengängen können bis zu drei Studiendekane gewählt werden. Der Studiendekan nimmt im Rahmen der Gesamtverantwortung des Dekans die mit Lehre und Studium zusammenhängenden laufenden Aufgaben wahr. Aufgabe des Studiendekans ist es insbesondere, auf ein ordnungsgemäßes und vollständiges Lehrangebot hinzuwirken, das mit den Studienplänen und mit den Studien- und Prüfungsordnungen übereinstimmt. Er bereitet die Beschlußfassung über die Studienpläne, die Studien- und Prüfungsordnungen sowie die Lehrberichte vor. Er koordiniert die Studienfachberatung und sorgt für Abhilfe bei Beschwerden im Studien- und Prüfungsbetrieb.

(6) Jeder Studierende hat das Recht, den zuständigen Studiendekan auf Mängel bei der Durchführung des Lehr- und Studienbetriebes oder die Nichteinhaltung von Vorschriften der Studien- und Prüfungsordnung hinzuweisen und die Erörterung der Beschwerde in der zuständigen Studienkommission zu beantragen. Der Antragsteller ist über das Ergebnis der Beratung zu unterrichten.


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