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Straßenverkehrsgesetz - Paragraph 2a


§ 2a

(1) Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. Bei Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer in der Deutschen Demokratischen Republik oder im Ausland ausgestellten Fahrerlaubnis ist die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen; würde eine Probezeit danach weniger als drei Monate betragen, so entfällt sie. Die Probezeit endet vorzeitig, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird. In diesem Fall beginnt mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit. Das Datum des Ablaufs der Probezeit ist im Führerschein zu vermerken.

(2) Hat der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit eine oder mehrere der in den Abschnitten A und B der Anlage aufgeführten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten begangen und ist deswegen eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die in das Verkehrszentralregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen ist, die zuständige Behörde

1. seine Teilnahme an einem Nachschulungskurs anzuordnen, sobald er eine Zuwiderhandlung nach Abschnitt A oder zwei Zuwiderhandlungen nach Abschnitt B der Anlage begangen hat,

2. die erneute Ablegung der Befähigungsprüfung für die erteilte Fahrerlaubnisklasse anzuordnen, sobald er nach Teilnahme an einem Nachschulungskurs eine weitere Zuwiderhandlung nach Abschnitt A oder zwei weitere Zuwiderhandlungen nach Abschnitt B der Anlage begangen hat.

(3) Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach Absatz 2 in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen oder hat er die Befähigungsprüfung (Absatz 2 Nr. 2) auch nach einmaliger Wiederholung nicht bestanden, so ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.

(4) Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 1 bleibt unberührt;

die zuständige Behörde kann insbesondere auch die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle anordnen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen hat, die nach den Umständen des Einzelfalls bereits Anlaß zu der Annahme geben, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Hält die Behörde auf Grund des Gutachtens seine Nichteignung nicht für erwiesen, so hat sie die Teilnahme an einem Nachschulungskurs anzuordnen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis an einem solchen Kurs nicht bereits teilgenommen hatte. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Ist eine Fahrerlaubnis nach § 4 oder nach § 69 des Strafgesetzbuchs wegen innerhalb der Probezeit begangener Zuwiderhandlungen oder nach Absatz 3 deshalb entzogen worden, weil einer Anordnung zur Teilnahme an einem Nachschulungskurs nicht nachgekommen wurde, so darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, daß er an einem Nachschulungskurs teilgenommen hat. Auf eine mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gemäß Absatz 1 Satz 4 beginnende neue Probezeit ist Absatz 2 nicht anzuwenden. Die zuständige Behörde hat in diesem Fall in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der neuen Probezeit erneut eine Zuwiderhandlung nach Abschnitt A oder zwei Zuwiderhandlungen nach Abschnitt B der Anlage begangen hat.

(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung der Nachschulung nach Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 4 Satz 2 sowie der erneuten Befähigungsprüfung nach Absatz 2 Nr. 2 haben keine aufschiebende Wirkung.

Anlage (zu § 2a)

Liste der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zur Fahrerlaubnis auf Probe (BGBl. I 1986, 707)

Abschnitt A

1. Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben:

1.1. Straftaten nach dem Strafgesetzbuch

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142)

Fahrlässige Tötung (§ 222)

Fahrlässige Körperverletzung (§ 230)

Nötigung (§ 240)

Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315b)

Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c)

Trunkenheit im Verkehr (§ 316)

Vollrausch (§ 323a)

Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c)

1.2. Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 21)

1.3. Straftaten nach den Pflichtversicherungsgesetzen

Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversicherter Kraftfahrzeuge oder Anhänger (§ 6 des Pflichtversicherungsgesetzes, § 9 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger)

2. Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24 und 24a des Straßenverkehrsgesetzes:

2.1 Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Februar 1985 (BGBl. I S. 499) über das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2)

die Geschwindigkeit (§ 3 Abs. 1, 2a und 3, § 41 Abs. 2)

den Abstand (§ 4 Abs. 1)

das Überholen (§ 5, § 41 Abs. 2)

die Vorfahrt (§ 8 Abs. 2, § 41 Abs. 2)

die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen (§ 18 Abs. 2 bis 5, Abs. 7, § 2 Abs. 1, § 41 Abs. 2)

das Verhalten an Bahnübergängen (§ 19 Abs. 1, 2, § 40 Abs. 7)

das Verhalten an Fußgängerüberwegen (§ 26, § 41 Abs. 3)

das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Zeichen 206 (Halt! Vorfahrt gewähren!) sowie gegenüber Haltzeichen von Polizeibeamten (§ 36, § 37 Abs. 2, 3, § 41 Abs. 2)

2.2 Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1974 (BGBl. I S. 3193; 1975 I S. 848), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 13. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2276), über den Gebrauch oder das Gestatten des Gebrauchs von Fahrzeugen ohne die erforderliche Zulassung (§ 18 Abs. 1) oder die erforderliche Betriebserlaubnis (§ 18 Abs. 3)

2.3 Verstöße gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes über die 0,8 Promille-Grenze (§ 24a)

Abschnitt B

1. Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben:

1.1 Straftaten nach dem Strafgesetzbuch

Fahrlässige Tötung (§ 222)

Fahrlässige Körperverletzung (§ 230)

Sonstige Straftaten, soweit im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr begangen und nicht in Abschnitt A aufgeführt

1.2 Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz Kennzeichenmißbrauch (§ 22)

2. Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes,

soweit nicht in Abschnitt A aufgeführt.

Für die Einordnung einer fahrlässigen Tötung oder Körperverletzung in Abschnitt A oder B ist die Einordnung des der Tat zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes maßgebend.


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