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Straßenverkehrsgesetz - Paragraph 5


§ 5

Besteht eine Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage eines Führerscheins nach § 4 Abs. 4, Fahrzeugscheins, Zulassungsscheins, Fahrzeugbriefs, ausländischen Fahrausweises oder Zulassungsscheins oder eines Internationalen Führerscheins oder Zulassungsscheins und behauptet der Verpflichtete, der Ablieferungs- oder Vorlagepflicht deshalb nicht nachkommen zu können, weil ihm der Schein oder Brief verlorengegangen oder sonst abhanden gekommen sei, so hat er auf Verlangen der Verwaltungsbehörde eine Versicherung an Eides Statt über den Verbleib des Scheins oder Briefs abzugeben. Dies gilt auch, wenn jemand für einen verlorengegangenen oder sonst abhandengekommenen Schein oder Brief eine neue Ausfertigung beantragt.


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