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Straßenverkehrsgesetz - Paragraph 37


§ 37

(1) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten dürfen von den Registerbehörden an Empfänger außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen zur Erfüllung von Verpflichtungen aus multilateralen oder bilateralen Vereinbarungen mit anderen Staaten oder zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften übermittelt werden, wenn dies

a) für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs,

b) zur Überwachung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung,

c) zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften oder

d) zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr begangen wurden,

jeweils zu den in § 32 Abs. 2 bezeichneten Zwecken erforderlich ist.

(2) Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, daß die übermittelten Daten nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.

(3) Die Übermittlung unterbleibt, soweit Grund zur Annahme besteht, daß dadurch gegen den Zweck eines Gesetzes verstoßen oder schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt würden.

(4) Die übermittelnde Stelle unterrichtet den Betroffenen über die Übermittlung seiner Daten. Dies gilt nicht, wenn damit zu rechnen ist, daß er davon auf andere Weise Kenntnis erlangt, oder wenn die Unterrichtung die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben beeinträchtigt würde.


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