<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Straßenverkehrsgesetz - Paragraph 2


§ 2

(1) Wer auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ein Kraftfahrzeug führen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde; Ausnahmen bestimmt der Bundesminister für Verkehr. Die Erlaubnis gilt für das Inland; sie ist zu erteilen, wenn der Nachsuchende seine Befähigung durch eine Prüfung, die unter anderem die Gefahrenlehre und die umweltbewußte Fahrweise umfaßt, dargetan hat, wenn er nachweist, daß er die Grundzüge der energiesparenden Fahrweise und der Versorgung Unfallverletzter im Straßenverkehr beherrscht, und wenn nicht Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Der Nachsuchende hat außerdem durch eine auch mit seiner Unterschrift versehene Bescheinigung eines Fahrlehrers nachzuweisen, daß er an einer Ausbildung für die beantragte Fahrerlaubnisklasse nach den Vorschriften des Fahrlehrergesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften über die Ausbildung von Fahrschülern teilgenommen hat. Der Nachsuchende um eine Fahrerlaubnis der Klasse 2 nach § 5 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung muß durch ein Zeugnis die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang des Deutschen Roten Kreuzes oder eines anderen Verbands oder auf andere Art nachweisen, daß er bei Verkehrsunfällen Erste Hilfe leisten kann.

(2) Den Nachweis der Erlaubnis hat der Führer durch eine Bescheinigung (Führerschein) zu erbringen.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.