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Straßenverkehrsgesetz - Paragraph 2b


§ 2b

(1) Die Teilnehmer an Nachschulungskursen sollen durch Mitwirkung an Gruppengesprächen und an einer Fahrprobe veranlaßt werden, eine risikobewußtere Einstellung im Straßenverkehr zu entwickeln und sich dort sicher und rücksichtsvoll zu verhalten.

(2) Die Nachschulungskurse dürfen nur von Fahrlehrern durchgeführt werden, die Inhaber einer Nachschulungserlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz sind. Abweichend hiervon kann der Bundesminister für Verkehr durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1a regeln, daß besondere Nachschulungskurse für Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe, die Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über das Führen von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluß innerhalb der Probezeit begangen haben, von anderen Kursleitern durchgeführt werden.

(3) Ist der Teilnehmer an einem Nachschulungskurs nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis, so gilt hinsichtlich der Fahrprobe § 3 entsprechend.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.