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Gesetz über das Kreditwesen - Paragraph 64


§ 64 Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTBANK

(1) Ab 1. Januar 1995 gilt die Erlaubnis nach § 32 für das Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTBANK als erteilt.

(2) Das Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTBANK ist bis zum 31. Dezember 1995 befreit

1. von der Verpflichtung zur Einhaltung des vom Bundesaufsichtsamt nach § 11 Satz 2 aufgestellten Grundsatzes II über die Liquidität der Kreditinstitute;

2. von den Meldepflichten über die Einhaltung der vom Bundesaufsichtsamt nach § 10 Abs. 1 Satz 2 und § 11 Satz 2 aufgestellten Grundsätze und der Meldepflicht nach § 10a Abs. 4 Satz 3;

3. von den Anzeigepflichten nach § 13 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4, Abs. 2 Satz 5 und 6 und Abs. 7, § 13a Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 16 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3.


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