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Gesetz über das Kreditwesen - Paragraph 64a


§ 64a Grenzen für Anlagen von bestehenden Kreditinstituten

(1) Hält ein Kreditinstitut am 1. Januar 1993 wegen der Änderung des § 12 Abs. 1 die in dieser Vorschrift vorgesehenen Grenzen für Anlagen nicht ein, so hat das Kreditinstitut innerhalb von drei Jahren von diesem Zeitpunkt an die Anforderungen dieser Vorschrift zu erfüllen.

(2) Das Bundesaufsichtsamt kann in begründeten Fällen auf Antrag die Frist nach Absatz 1 verlängern, wenn sich das Verhältnis von Anlagen nach § 12 zum haftenden Eigenkapital innerhalb dieser Frist verringert hat.

(3) Hält ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe am 1. Januar 1993 die nach § 12 Abs. 5 Satz 1 oder 2 vorgesehenen Grenzen für Beteiligungen nicht ein, so hat das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe innerhalb von zehn Jahren von diesem Zeitpunkt an die Anforderungen dieser Vorschrift zu erfüllen.


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